Politik der Ausnahmen Verfahren mit höherem Wert

1. Einleitung

Die Dezentralisierung des Verfahrens für höhere Werte ist Teil des geänderten Gesetzes über die Lärmbekämpfung, das am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Die wichtigste Folge der Änderung des Lärmminderungsgesetzes ist, dass die kommunale Exekutive festlegen kann (bzw. muss), ob höhere Werte gewährt werden sollen und wenn ja, nach welchen Kriterien Ausnahmeanträge beurteilt werden. Wenn sie dies nicht tun wollen, muss jedem Ausnahmeantrag eine ausführliche Begründung beigefügt werden. In diesem Strategiepapier wird in Abschnitt 2 kurz auf den Hintergrund der Freistellungspolitik eingegangen. In Abschnitt 3 wird die Neuregelung höherer Werte bzw. die Dezentralisierung im Lärmminderungsgesetz erörtert und wie B&W die ihnen eingeräumte Befugnis zur Festlegung höherer Werte ausüben kann. Außerdem wird in Abschnitt 4 dargelegt, welche Folgen es hat, ob die Provinz die Ausnahmeregelung annimmt oder nicht. In Abschnitt 5 werden die Politik und die Kriterien vorgestellt, die angenommen werden sollen. Dies ist die Politik der Provinz, die (vorläufig) als Kommunalpolitik übernommen werden kann. Abschnitt 6 enthält eine Zusammenfassung und Schlussfolgerung.

2. Hintergrund

Der Hauptgrund für die Dezentralisierung des höherwertigen Verfahrens ist, dass die gesonderte Vorlage eines höherwertigen Beschlusses bei der Provinzexekutive wenig zum Inhalt des Verfahrens beiträgt und zu Verfahrensverzögerungen führen kann. Die Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über den höheren Wert auf den Bürgermeister und die Beigeordneten ermöglicht eine möglichst direkte Abwägung der verschiedenen Umwelt- und Raumordnungsinteressen.

Hervorgehobener Text: Bei der Höherwertigkeitspolitik geht es darum, wo man mehr Lärm auf einem Grundstück zulässt und wo man möchte, dass es ruhig ist und daher die Lärmbelastung an einer Fassade nicht hoch sein sollte. In einem neuen Wohnviertel kann man beispielsweise durch die Berücksichtigung des Lärms bei der Planung dafür sorgen, dass es keine Lärmbelästigung durch den Straßen- oder Schienenverkehr oder die Industrie gibt (indem man die bevorzugten Grenzwerte einhält). Mitten in einem Dorf oder einer Stadt sind die Randbedingungen bereits gegeben (Straße/Dachlinie/Verkehrsintensität) und es wird schwierig, es hier "ruhig" zu bekommen. Mehr Lärm bedeutet hier aber nicht immer mehr Lärmbelästigung. Lärm gehört bis zu einem gewissen Grad zum Leben dazu und wird in diesem Fall nicht als störend empfunden und allgemein akzeptiert. Durch die Festlegung von Ausnahmekriterien ist es möglich, von den bevorzugten Grenzwerten bis zum maximalen Ausnahmewert abzuweichen, wo dies gewünscht und notwendig ist, ohne dass für jede Ausnahme eine sehr ausführliche Begründung hinzugefügt werden muss.

3. Neuregelung der höheren Werte im Lärmschutzgesetz

3.1 Zuständige Behörde

Die Regelung zur Festlegung höherer Werte findet sich an einer Stelle im Lärmschutzgesetz. Außerdem ist geregelt, dass fast alle Befugnisse der GS auf B&W übertragen werden. Das Grundprinzip ist, dass ein höherer Wert vom Gemeinderat der Gemeinde festgelegt wird, in der die Tätigkeit stattfindet, für die der höhere Wert festgelegt wird. B&W erhalten die Befugnis, in den folgenden Fällen höhere Werte festzulegen:

  • Zonen um Industriegebiete;
  • Zonen entlang von Straßen;
  • Wiederaufbau einer Straße im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs.

Wegen des Zusammenhangs von Neubau und Flächennutzungsplan(-änderung) ist hier Folgendes wichtig:

Wenn die Entscheidung über höhere Werte mit dem Erlass oder der Überarbeitung eines Flächennutzungsplans zusammenhängt, muss dieser Flächennutzungsplan mit den von B&W angenommenen höheren Werten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann der Gemeinderat den Flächennutzungsplan nicht verabschieden oder überarbeiten.

Wenn der Flächennutzungsplan mit den beschlossenen höheren Werten übereinstimmt, der Gemeinderat diese höheren Werte aber nicht wünscht, kann der Gemeinderat beschließen, den Flächennutzungsplan nicht zu beschließen oder zu überarbeiten. Es ist daher ratsam, dass B&W den Gemeinderat frühzeitig über ihre Absicht informiert, einen oder mehrere höhere Werte festzulegen.

Hervorgehobener Text: Anmerkung: Da in grenzüberschreitenden Situationen beide Gemeinden Beteiligte sind, wurde eine Verpflichtung zur Konsultation aufgenommen.

GS ist weiterhin befugt, in den folgenden Fällen höhere Werte festzulegen:

  • Zonen entlang von Eisenbahnstrecken;
  • Bau und Wiederaufbau von Provinzstraßen;
  • Wenn der Minister für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft eine Straße oder eine Eisenbahnlinie in Situationen ändern will, in denen das Tracéwet nicht gilt
  • Zonen um Industriestandorte in der Region, die durch eine Umweltverordnung der Provinz als solche ausgewiesen sind. In solchen Situationen ist es wichtig, dass die Provinz rechtzeitig Konsultationen mit der Gemeinde durchführt.

Die GS bleiben auch dann raumplanerisch eingebunden, wenn der höhere Wert von B&W festgelegt wird. Der Grund dafür ist, dass die GS im aktuellen und zukünftigen Raumplanungsgesetz weiterhin über Steuerungsinstrumente verfügen.

Nach diesem Gesetzentwurf wird der Minister für Verkehr und Fremdenverkehr ermächtigt, im Falle einer Kombination aus Wiederaufbau und Sanierung von Straßen höhere Werte festzulegen.

3.2 Neues Verfahren

Legt eine Gemeinde bei der Verabschiedung oder Überarbeitung eines Flächennutzungsplans einen höheren Wert fest, muss sie den entsprechenden Beschlussentwurf gleichzeitig mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans zur Einsichtnahme auslegen. Es handelt sich jedoch weiterhin um zwei getrennte Verfahren. Handelt es sich bei dem Höherwertungsbeschluss um ein Verfahren nach Artikel 19 des Raumplanungsgesetzes, kann der Beschlussentwurf abweichend von Absatz 1 vierzehn Tage lang zur Einsichtnahme ausgelegt werden.

4. Konsequenz der Annahme oder Nichtannahme der Freistellungspolitik Provinz

Die Politik der GS-Ausnahmen besteht seit 1998, ist also erprobt und scheint zufriedenstellend zu sein. Die Änderung des Lärmschutzgesetzes zielt nicht so sehr darauf ab, die Politik zur Lärmbelästigung zu ändern, sondern vielmehr ihre Umsetzung zu verbessern. Daher kann die kommunale Exekutive bei der Verabschiedung von Ausnahmeregelungen eine inhaltliche Angleichung an die Politik der Provinz anstreben.

Eine Überschreitung des Vorzugswerts ist nur noch dann zulässig, wenn Maßnahmen zur Erreichung des Vorzugswerts auf unüberwindbare Einwände städtebaulicher, landschaftlicher, verkehrlicher und finanzieller Art stoßen (politische Erwägung) und wenn einer der in den verschiedenen Ratsbeschlüssen aufgeführten Fälle vorliegt (eine Art verwaltungstechnische Prüfung). In der vorgeschlagenen Änderung des Wgh entfällt das administrative Kriterium. Es werden jedoch strengere Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen zur Festsetzung höherer Werte gestellt. Darüber hinaus wird die im geltenden Recht enthaltene Verpflichtung, Fallgruppen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, im Gesetzentwurf durch eine entsprechende Befugnis ersetzt.

Solange eine Gemeinde keine eigene Lärmschutzpolitik hat, kann sie die Politik der Provinz auf kommunaler Ebene übernehmen. Ist dies nicht der Fall, muss sie jede Entscheidung über höhere Werte ausführlich begründen. Mit Hilfe der Politik und der Kriterien, der möglichen Begründung und später durch Ausfüllen eines Formulars kann der Antrag gestellt und die Entscheidung getroffen werden.

Wenn es neue Durchführungsverordnungen zur Umsetzung des neuen Gesetzes gibt, werden diese "technisch" an das neue Gesetz angepasst, politisch wird sich nicht viel ändern.

Abschnitt 5 enthält die Kriterien für Ausnahmeregelungen, wie sie von der Provinz seit fast 10 Jahren angewandt werden, und Anhang 1 enthält die bevorzugten Grenzwerte und maximalen Ausnahmeregelungen des Lärmminderungsgesetzes und der Verordnung über den Eisenbahnlärm.

Wenn die Gemeinden selbst z.B. gebietsspezifische Vorzugsgrenzwerte festlegen wollen (die nie höher sind als die Werte des Lärmschutzgesetzes), ist dies ebenfalls möglich. In diesem Fall sind drei Komponenten erforderlich:

  • Ausarbeitung einer Lärmschutzpolitik für die Gemeinde im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien für höhere Werte
  • Politik der Ausnahmeregelungen
  • Freistellungskriterien, die möglicherweise von der Provinz übernommen werden sollen

Eine Beschreibung dieser drei Komponenten ist in Anhang 2 zu finden.

5. Politik und Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen

Bei der Beurteilung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen oder der Absicht, einen höheren Wert festzulegen, werden die Lärmpegel in der Regel auf der Grundlage eines 10-jährigen Prognosezeitraums ermittelt. Dies entspricht dem Gültigkeitszeitraum eines Bebauungsplans. Autonome Entwicklungen müssen einbezogen werden. Andere vorhersehbare Entwicklungen können einbezogen werden, sofern sie auf Verwaltungsebene beschlossen wurden oder nachgewiesen werden kann, dass die in Entwicklung befindlichen Pläne innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Als Richtwert wird hier ein Prognosezeitraum von 10 Jahren zugrunde gelegt.

Nach Kapitel VIIIA (neues Lärmschutzgesetz) kann die Gemeinde einen höheren Grenzwert festsetzen, wenn Maßnahmen zur Minderung des zu erwartenden straßen-, schienen- oder industriebedingten Lärms an den Fassaden der betroffenen Wohnungen nicht ausreichend wirksam sind oder städtebauliche, verkehrstechnische, landschaftliche oder finanzielle Bedenken bestehen (Hauptkriterien).

Im Folgenden werden die verschiedenen Freistellungskriterien beschrieben.

  • Maßnahmen an der Quelle sind nicht möglich.
  • Städtebauliche Maßnahmen sind nicht möglich
  • Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind nicht möglich
  • Bedenken hinsichtlich der Landschaft
  • Finanzielle Erwägungen

Zusätzlich zu den oben genannten Hauptkriterien muss eines der folgenden Unterkriterien erfüllt sein. Nur dann kann von dem bevorzugten Grenzwert abgewichen werden:

Für Straßenverkehrslärm:

  • Wenn es noch nicht projektierte Wohnungen außerhalb bebauter Gebiete gibt, die:
  • verstreut werden;
  • aufgrund von Grundstücks- oder Geschäftszwängen erforderlich sind;
  • eine Freifläche zwischen bestehenden Gebäuden zu füllen;
  • die Ersetzung bestehender Gebäude;

Wenn es innerhalb des bebauten Gebiets noch nicht geplante Wohnungen gibt, welche:

  • in einen Dorf- oder Stadterneuerungsplan aufgenommen werden;
  • durch den Standort oder die Gebäudeform eine wirksame akustische Abschirmung für andere Wohngebäude darstellen;
  • aufgrund von Grundstücks- oder Geschäftszwängen erforderlich sind;
  • eine Freifläche zwischen bestehenden Gebäuden zu füllen;
  • die Ersetzung bestehender Gebäude;

Wenn es projektierte, im Bau befindliche oder vorhandene Wohnungen und eine noch nicht projektierte Straße gibt, in dem Maße, wie die Straße:

  • wird eine notwendige Verkehrs- und Transportfunktion erfüllen.

Darüber hinaus wird speziell für Straßenverkehrslärm

Wenn ja:

  • eine verkehrssammelnde Funktion erfüllt, so dass der Bau dieser Straße zu einer erheblichen Verringerung der Lärmbelastung von Wohnhäusern im Bereich einer anderen Straße führt.

Darüber hinaus wird speziell für Industrielärm

Auch für Gewerbegebiete gilt der Grundsatz, dass der bevorzugte Grenzwert in neuen Situationen so weit wie möglich eingehalten werden sollte. Wenn eine Abweichung erforderlich ist, muss die Notwendigkeit der Abweichung nachgewiesen werden. Da es sich bei Gewerbelärm fast immer um Maßnahmen handelt, die von Dritten durchgeführt werden müssen, kann B&W nur dann verantwortungsvoll einen höheren Wert ansetzen, wenn sichergestellt ist, dass die durchzuführenden lärmmindernden Maßnahmen auch tatsächlich realisiert werden.

Wenn es nicht prognostizierte oder prognostizierte Wohneinheiten gibt, die:

  • einen Geräuschpegel erfahren, der gleich oder niedriger als der am Standort herrschende Referenzpegel ist.

Wenn es bestehende oder im Bau befindliche Wohnungen gibt, die:

  • einen Geräuschpegel erfahren, der gleich oder niedriger als der am Standort herrschende Referenzpegel ist;
  • wird mindestens eine schalldichte Fassade haben.

Einen Überblick über die bevorzugten Grenzwerte und maximalen Ausnahmewerte finden Sie in Anhang 1. N.b. Für Schienenverkehrslärm bleibt die GS die zuständige Behörde.

6. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Das Freistellungsverfahren wird ab dem 1. Januar 2007 von der Provinz an die Gemeinde delegiert. In den meisten Fällen kann der Gemeindevorstand dann ab 1. Januar 2007 selbst höherwertige Entscheidungen treffen. Um höherwertige Entscheidungen zu treffen, ist ohne eine Freistellungspolitik eine umfangreiche Begründung für jeden zu gewährenden höheren Wert erforderlich. Um dies zu verhindern, kann die Gemeindeexekutive eine Verzichtserklärung abgeben, so dass ab dem 1. Januar 2007 das Höherwertigkeitsverfahren im Rahmen des Raumplanungsprozesses nicht zu Verzögerungen führt. Dabei ist es möglich, die Freistellungspolitik der Provinz Nordbrabant vollständig zu übernehmen oder im Rahmen des Gesetzes eine eigene Politik zu entwerfen.

Anhang 1. Übersicht über die bevorzugten Grenzwerte und maximalen Ausnahmewerte

Die Werte in den folgenden Tabellen stammen aus dem Lärmschutzgesetz und der Eisenbahnlärmverordnung. Ab dem 1. Januar 2007 wird für den Straßen- und Schienenverkehr der neue Dosiswert Lden (den: Tag, Abend, Nacht) verwendet. Dieser Lden ist im Durchschnitt 2 dB niedriger, weshalb auch die Norm um 2 dB gesenkt wird.

Tabel 1. Voorkeursgrenswaarde en maximale grenswaarde wegverkeerslawaai
SituationBevorzugter Grenzwert
Letmaal bis 1. Jan.
Bevorzugter Grenzwert
Lden nach dem 1. Jan.
Neue Heimat50 dB(A)48 dB
Neue Wohnung bestehende StraßeHöchstwert der Befreiung
Neues Haus soll gebaut werdenStadt: 65 dB(A)
Vorstadt: 55 dB(A)
63 dB
53 dB
Neues Bauernhaus soll gebaut werdenVorstadt: 60 dB(A)58 dB
ErsatzneubauStadt: 70 dB(A) Vorstadt: 65 dB(A)68 dB
63 dB
Bestehendes Haus/neue Straße
Neues Haus soll gebaut werdenStadt: 65 dB(A) Vorstadt: 60 dB(A)63 dB
58 dB
Maximal zulässiger Innenraumpegel
Neues Wohnhaus und bestehende Straße oder Bestehendes Wohnhaus und neue Straße35 dB(A)33 dB
Bestehendes Haus und bestehende Straße (Sanierung)40 dB(A)38 dB
Bestehendes Haus und bestehende Straße (Sanierung)
Tabel 2. Voorkeursgrenswaarde en maximale grenswaarde railverkeerslawaai (GS blijft bevoegd gezag!)
SituationBevorzugter Grenzwert
Letmaal bis 1. Januar.Lden nach dem 1. Jan.
Neue Heimat57 dB(A)55 dB
Höchstwert der Befreiung
Neues Haus soll gebaut werden70 dB(A)68 dB
Maximal zulässiger Innenraumpegel
Neues Wohnhaus und bestehende Straße oder Bestehendes Wohnhaus und neue Straße35 dB(A)33 dB
Bestehendes Haus und bestehende Straße (Sanierung)40 dB(A)38 dB
Tabel 3. Voorkeursgrenswaarde en maximale grenswaarde industrielawaai
SituationBevorzugter Grenzwert, Letmaal
Neue Heimat50 dB(A)
Erste ZonenbestimmungHöchstwert der Befreiung
Neues Haus soll gebaut werden55 dB(A)
Im Bau befindliches oder bestehendes Haus60 dB(A)
Zone ändern
Neugebautes Haus, im Bau befindliches Haus oder bestehendes HausEingestellter Wert
+ 5 dB(A)
Ersatzneubau65 dB(A)
Maximal zulässiger Innenraumpegel
Neue Heimat35 dB(A)
Bestehendes Haus40 dB(A)

Hervorgehobener Text: N.b. Für Industrielärm wird das neue Dosismaß Lden vorläufig nicht verwendet

Anhang 2. Komponenten für eine kommunale Hochwertpolitik

Wenn die Gemeinden selbst z.B. gebietsspezifische Vorzugsgrenzwerte festlegen wollen (die nie höher sind als die Werte des Lärmschutzgesetzes), ist dies ebenfalls möglich. In diesem Fall sind drei Komponenten erforderlich:

  1. Ausarbeitung einer Lärmpolitik für die Gemeinde in Bezug auf die zu setzenden Ziele.
  2. Politik der Ausnahmeregelungen
  3. Freistellungskriterien, die möglicherweise von der Provinz übernommen werden sollen

1. Kommunale Lärmschutzpolitik

Die zu beschließende höherwertige Politik hängt von der Lärmschutzpolitik und/oder den Zielen der jeweiligen Gemeinde ab. In vielen Fällen steht die Ausarbeitung und Verabschiedung einer solchen Politik noch aus.

Ein Beispiel dafür ist die Politik der Gemeinde Eindhoven:
Die Gemeinde Eindhoven hat eine Umweltvision verabschiedet, in der sie ihre Umweltziele für 2030 formuliert hat. Das Ziel ist weniger Belästigung. Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit bedeutet dies, den Durchgangsverkehr durch verkehrsstrukturelle Maßnahmen aus dem Stadtzentrum herauszulenken. Die Lärmbelastung durch den Verkehr auf dem städtischen Hauptstraßennetz soll durch lärmarme Straßenbeläge und Geschwindigkeitsbegrenzungen begrenzt werden. Der Radverkehr ist das bevorzugte Verkehrsmittel in den Zentren. Und lärmarme öffentliche Verkehrsmittel stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Die Unternehmen haben die erforderlichen Maßnahmen an der Quelle ergriffen und sorgen kontinuierlich dafür, dass die Lärmemissionen auf ein Minimum reduziert werden. Mit der Verwirklichung eines städtischen Verteilungssystems wurden die Transportbewegungen von Lastkraftwagen in bewohnte Stadtzentren auf Null reduziert. Be- und Entladetätigkeiten bei der Belieferung oder dem Versand von Unternehmen finden in geschlossenen Räumen statt, um Lärmbelästigungen zu vermeiden. Die Qualität des Wohnumfelds wird zum Teil durch die Lärmbelastung durch den Straßen- und Schienenverkehr und die Unternehmen bestimmt. Die kommunale Infrastruktur verfügt über ruhige Straßenbeläge. Wo dies nicht ausreicht, sorgen Wälle und Abschirmungen für das gewünschte Lärmklima.

2. Politik der Ausnahmeregelungen

Die festzulegenden Freistellungskriterien hängen von der Freistellungspolitik ab. Die Ausnahmeregelung hängt von der Lärmschutzpolitik und/oder den Zielen der jeweiligen Gemeinde ab und muss in vielen Fällen erst noch ausgearbeitet und festgelegt werden.

Ein Beispiel dafür sind die Kriterien der Gemeinde Eindhoven:
Die Ausnahmeregelung basiert auf dem, was wir in der Umweltvision 2030 im Hinblick auf die Lärmbelästigung verfolgen. Darüber hinaus orientieren wir uns an dem Normensystem des Lärmschutzgesetzes. Es wird eine strenge Ausnahmepolitik verfolgt, die die formulierte Politik widerspiegelt und dem System des Lärmschutzgesetzes gerecht wird. Daher werden in Erweiterungsgebieten grundsätzlich keine Ausnahmen gewährt.

3. Kriterien

Durch die Festlegung anderer Kriterien ist es z.B. möglich, gebietsspezifische Ausnahmeregelungen zu erarbeiten. So ist es z.B. möglich, in Erweiterungsgebieten keine Überschreitung des bevorzugten Grenzwertes zuzulassen.