Memorandum der Ereignisse 2021

1. Vorwort

Der Corona-Virus. Dieser Veranstaltungshinweis kann nicht ignoriert werden. Das Virus hat vielen geplanten Veranstaltungen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Einige könnten noch stattfinden, aber in veränderter Form. Die Frage ist nun: Wann können die Veranstaltungen wieder stattfinden? Wie hoch sind die Gesundheitsrisiken, und wird eine Veranstaltungssaison jemals wieder das sein, was sie vor Jahrzehnten war? Dieser Vermerk wurde zu einer Zeit verfasst, in der wieder einmal Notstandsregelungen gelten und die Zukunft ungewiss scheint. Dennoch gehen wir davon aus, dass sich die Lage bessern wird. Dass irgendwann keine Maßnahmen der Zentralregierung mehr nötig sein werden. Die Hygiene wird ein wichtiger Faktor bleiben. Wir werden dies bei der Überprüfung der Genehmigung mit den Veranstaltern besprechen. Denn ein lebenswertes Gemert-Bakel ist ein gesundes und lebendiges Gemert-Bakel. Dafür setzen wir uns ein. Unser Ansatzpunkt ist es, Veranstaltungen zu ermöglichen. Diversität ist der Ausgangspunkt. Wir wollen Menschen zusammenbringen, wir wollen dafür sorgen, dass Gemert-Bakel der Ort ist, an dem man sein möchte. Das Kollegium sucht weiterhin nach einem Gleichgewicht. Was für die einen ein Vergnügen ist, darf für die anderen nicht zu unverhältnismäßig großen Unannehmlichkeiten führen. Wir nehmen Beschwerden ernst und werden auch in den kommenden Jahren an einem guten Gleichgewicht arbeiten. Ausgangspunkt dafür ist ein lebendiges und buntes Gemert-Bakel. (Harte) Drogen und Lachgas haben bei unseren Veranstaltungen nichts zu suchen. Wir sensibilisieren Veranstalter und Besucher dafür, den Konsum zu reduzieren und die Chancen zu erhöhen, Dealer und Konsumenten zu erwischen. Mit diesem Memorandum sind wir bereit für die Post-Corona-Ära. In der die Menschen wieder gemeinsam feiern können, sich an schönen Hobbys erfreuen und Musik, Tanz und Unterhaltung wieder die Regel sein werden. Miteinander.

2. Definition

2.1 Was ist ein Ereignis?

Auf der Grundlage von Artikel 2:24 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) wird der Sammelbegriff "Veranstaltung" in diesem Veranstaltungsmemorandum 2021 wie folgt definiert: "jede der Öffentlichkeit zugängliche Darbietung, wie:".

  • Eine Gedenkzeremonie;
  • Eine Messe;
  • Eine Prozession auf der Straße, nicht als Demonstration;
  • Eine Party, eine Musikaufführung oder ein Wettbewerb auf oder an der Straße.

Ausnahmen sind:

  • Kino- und Theateraufführungen;
  • Märkte im Sinne von Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe g) des Gemeindegesetzes;
  • Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes;
  • Gelegenheit zum Tanzen in einer Einrichtung im Sinne des Gesetzes über Schank- und Speisewirtschaften (Licensing and Catering Act);
  • Demonstrationen, Versammlungen und Treffen im Sinne des Gesetzes über öffentliche Veranstaltungen;
  • Sportwettbewerbe, wobei es sich nicht um eine Kategorie von Kampfsportwettbewerben - oder Galas - handelt, die vom Bürgermeister bestimmt werden.

Gemäß Artikel 2:25 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) ist es verboten, eine Veranstaltung ohne oder entgegen einer (Veranstaltungs-)Genehmigung des Bürgermeisters zu organisieren.

2.2 Wann ist eine Veranstaltungsgenehmigung erforderlich?

Zunächst ist eine Veranstaltungsgenehmigung für alle (gelegentlichen) Veranstaltungen erforderlich, die unter freiem Himmel oder im öffentlichen Raum stattfinden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Darüber hinaus ist eine Veranstaltungsgenehmigung für alle (gelegentlichen) Veranstaltungen erforderlich, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber an einem Ort stattfinden, der normalerweise öffentlich zugänglich ist.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über Veranstaltungen, für die eine Veranstaltungslizenz erforderlich ist:

  • Die Veranstaltung ist für die Öffentlichkeit zugänglich (man denke an Musikfestivals, Messen und Jahrmärkte);
  • Die Veranstaltung findet in einem Zelt, unter freiem Himmel oder in einem Gebäude statt, das jedoch nach dem Flächennutzungsplan oder der erteilten Genehmigung nicht für diesen Zweck geeignet ist;
  • Die Veranstaltung ist privat, findet aber an einem öffentlichen Ort statt. Ein sogenannter öffentlicher Raum, denken Sie hier zum Beispiel an eine Sporthalle;
  • Die Veranstaltung findet ganz oder teilweise außerhalb eines Gastronomiebetriebs statt.

2.3 Eine Veranstaltung, aber keine Veranstaltungslizenz erforderlich

Auf der Grundlage von Artikel 2:25 Absatz 3 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) ist der Bürgermeister befugt, eine Veranstaltung unter bestimmten Bedingungen als "genehmigungsfrei" zu bezeichnen. Weitere Informationen über eine genehmigungsfreie Veranstaltung und die Bedingungen dafür sind in Kapitel 4 beschrieben.

Wenn eine Veranstaltung als lizenzfrei bezeichnet werden kann, aber aufgrund der Art und des Charakters der Veranstaltung gesonderte Genehmigungen und/oder Ausnahmen erforderlich sind, können dieselben Richtlinien und Verfahren angewandt werden, die in diesem Memorandum für Veranstaltungen 2021 dargelegt sind.

2.4 Veranstaltungsort / Veranstaltungsgelände

Die Gemeinde Gemert-Bakel hat in ihrem Flächennutzungsplan "Buitengebied 2017" drei Standorte ausgewiesen, die als so genannte Eventlocations / Eventgelände bezeichnet werden können, d.h:

  • Veranstaltungsort 'de Schabbert' in Gemert;
  • Veranstaltungsort 'Roessel' in Bakel;
  • Veranstaltungsort 'Bocht' in Milheeze.
3. Rollen und Verantwortlichkeiten

3.1 Der Organisator

Im Zusammenhang mit einer Veranstaltung und/oder einer Veranstaltungslizenz kann die Rolle des Veranstalters in mehrere Verantwortlichkeiten unterteilt werden:

  • Der Organisator ist für eine geordnete und sichere Veranstaltung verantwortlich;
  • Der Veranstalter ist für die Begrenzung/Vermeidung von Umweltbelastungen verantwortlich. Innerhalb des Rahmens und der von der Gemeinde festgelegten Gesetze und Vorschriften;
  • Der Veranstalter ist für die (notwendigen) Vorkehrungen, sowohl für die Einrichtung als auch für die Verwaltung, und die damit verbundenen Kosten verantwortlich;
  • Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die am Eigentum der Gemeinde und/oder anderer Personen entstehen.
  • Der Veranstalter ist für die Durchsetzung und Einhaltung der von der Gemeinde und der Regierung festgelegten Regeln verantwortlich

3.2 Die Gemeinde

Die Rolle der Gemeinde Gemert-Bakel im Zusammenhang mit einer Veranstaltung und/oder einer Veranstaltungsgenehmigung lässt sich in zwei Zuständigkeiten unterteilen:

  • In erster Linie ist die Gemeinde für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und den Schutz der Umwelt zuständig;
  • In zweiter Linie ist die Gemeinde für die Ausarbeitung von Richtlinien für eine Veranstaltung und die Erteilung von Veranstaltungsgenehmigungen zuständig.

Innerhalb der Gemeinde Gemert-Bakel ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Veranstaltungsmemorandums 2021 der Bürgermeister der zuständige Ressortinhaber für Veranstaltungen. In seiner Funktion ist der Bürgermeister daher befugt, einen Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung zu erteilen, abzulehnen und/oder zurückzuziehen. Organisatorisch ist innerhalb der Gemeinde Gemert-Bakel das Team Lizenzen & Aufsicht (VT) für das gesamte Prozessmanagement einer Veranstaltung und/oder Veranstaltungsgenehmigung zuständig. Zu diesem Zweck arbeitet das VT-Team ganzheitlich. Verschiedene interne Teams und/oder externe Partner sind somit an der gesamten Prozessbegleitung beteiligt. Vollständige Prozessbegleitung bedeutet von der Beantragung bis zur Bewertung, einschließlich der Aufsicht.

4. Kategorisierung

4.1 Verteilung der Kategorien

Die Gemeinde Gemert-Bakel unterscheidet zwischen vier verschiedenen Kategorien von Veranstaltungen, die in ihrer Gemeinde stattfinden:

  1. Kategorie O Veranstaltung: Lizenzfreie Veranstaltung;
  2. Ereignis der Kategorie A: Regelmäßiges Ereignis mit geringem Risiko;
  3. Ereignis der Kategorie B: Großes Ereignis mit mittlerem Risiko;
  4. Kategorie C-Ereignis: sehr großes, risikoreiches Ereignis.

4.2 Ereignis der Kategorie O

Eine Veranstaltung der Kategorie O ist eine genehmigungsfreie Veranstaltung. Der Organisator einer genehmigungsfreien Veranstaltung wird ausdrücklich aufgefordert, die Veranstaltung bei der Gemeinde zu melden. Wenn die Gemeinde eine solche Meldung erhält, wird sie dem Organisator einige Hinweise geben, die dieser wiederum bei der Organisation der Veranstaltung anwenden kann.

Innerhalb der Gemeinde Gemert-Bakel wird eine Veranstaltung unter den folgenden Bedingungen als genehmigungsfrei eingestuft:

  • Maximal 150 Besucher und/oder Teilnehmer;
  • Endzeit 0:00 / 01:00;
    • Die Endzeit hängt vom Tag ab, an dem die Veranstaltung beginnt. Von Sonntag bis Donnerstag gilt eine maximale Endzeit von 00:00 Uhr. An Freitagen, Samstagen und Tagen, die einem Feiertag vorausgehen, gilt eine maximale Endzeit von 01:00 Uhr.
  • Maximaler Geräuschpegel von 60 dB(A) und 80 dB(C) in geschlossenen Räumen oder 75 dB(A) und 90 dB(C) im Freien/Zelt;
  • Es werden keine Durchgangsstraßen gesperrt;
  • Es werden keine schwachen alkoholischen Getränke gegen irgendeine Form der Bezahlung abgegeben.

4.3 Ereignis der Kategorie A

Ein Ereignis der Kategorie A ist ein normales Ereignis mit geringem Risiko. Ein Ereignis der Kategorie A kann weiter in drei Unterkategorien unterteilt werden:

  1. Kategorie A1;
  2. Kategorie A2;
  3. Kategorie A3.

Die Unterteilung in Unterkategorien hängt von der Anzahl der Besucher und der Endzeit(en) der Veranstaltung ab.

Besucher 150-4.999 --> Kategorie A

  • Endzeit 19 Uhr --> A1
  • Endzeit 23 Uhr --> A2
  • Endzeit 01.00/02.00 --> A3
    • Die Endzeit hängt vom Tag ab, an dem die Veranstaltung beginnt. Von Sonntag bis Donnerstag gilt eine maximale Endzeit von 00:00 Uhr. An Freitagen, Samstagen und Tagen, die einem Feiertag vorausgehen, endet die Veranstaltung um maximal 01:00 Uhr.

4.4 Ereignis der Kategorie B

Ein Ereignis der Kategorie B ist ein Großereignis mit mittlerem Risiko. Ein Ereignis der Kategorie B kann weiter in drei Unterkategorien unterteilt werden:

  1. Kategorie B1;
  2. Kategorie B2;
  3. Kategorie B3.

Die Unterteilung in Unterkategorien hängt von der Anzahl der Besucher und der Endzeit(en) der Veranstaltung ab.

Besucher 5.000-9.999 --> Kategorie B

  • Endzeit 19 Uhr --> B1
  • Endzeit 23 Uhr --> B2
  • Endzeit 01.00/02.00 --> B3
    • Die Endzeit hängt vom Tag ab, an dem die Veranstaltung beginnt. Von Sonntag bis Donnerstag gilt eine maximale Endzeit von 01:00 Uhr. An Freitagen, Samstagen und Tagen, die einem Feiertag vorausgehen, endet die Veranstaltung um maximal 02:00 Uhr.

4.5 Ereignis der Kategorie C

Bei einer Veranstaltung der Kategorie C handelt es sich um eine sehr große Veranstaltung mit einem hohen Risiko in Bezug auf Druck und Sicherheit. Eine solche Veranstaltung hat einen überörtlichen, nationalen oder internationalen Charakter und zieht daher eine sehr große Anzahl von Besuchern an. Eine solche Veranstaltung erfordert daher einen regionalen Ansatz und eine regionale Bearbeitung des Genehmigungsantrags.

Besucher > 10.000 --> Kategorie C --> Personalisierung auf multidisziplinärer Ebene.

5. Bewerbung, Bewertung und Vergabe

5.1 Ereignis der Kategorie O

Die Anmeldung einer Veranstaltung der Kategorie O erfolgt über den digitalen Schalter auf der Website der Gemeinde Gemert-Bakel; www.de.gemert-bakel.nl. Auf der Grundlage der eingereichten Anmeldung in Kombination mit den gelieferten Informationen erhält der Veranstalter von der Gemeinde eine schriftliche Mitteilung, dass die Veranstaltung genehmigungsfrei ist. Außerdem stellt die Gemeinde dem Veranstalter eine Reihe von Handgriffen zur Verfügung, die er bei der Organisation der Veranstaltung anwenden kann.

Wichtiger Text: Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung einer Veranstaltung der Kategorie O mindestens 14 Arbeitstage vor der Veranstaltung erfolgen muss.

5.2 Kategorie A1 bis A3 und B1 Ereignis

Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungslizenz für die Organisation einer Veranstaltung der Kategorien A1 bis A3 und B1 müssen über den digitalen Schalter auf der Website der Gemeinde Gemert-Bakel gestellt werden. Nach Eingang eines zulässigen Antrags wird dieser auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

Einem zulässigen Antrag sollten mindestens die folgenden Anhänge beigefügt werden:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular;
  • Eine Grundrisszeichnung des Veranstaltungsortes (siehe Abschnitt 5.7 für weitere Erläuterungen);
  • Ein Skript der Veranstaltung;
  • Ein Plan für den Notfall.
  • Falls vorhanden, die Grundrisszeichnung des Festzelts oder Gebäudes (siehe Abschnitt 5.7 für weitere Erläuterungen);

Wichtiger Text: Bitte beachten Sie, dass ein zulässiger Antrag auf eine Veranstaltungslizenz zur Organisation einer Veranstaltung der Kategorien A1 bis A3 und B1 mindestens 13 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden muss. Dies erfolgt im Rahmen des "Standardvorbereitungsverfahrens", siehe Anhang 3.

Auf der Grundlage des zulässigen Antrags holt die Gemeinde Informationen von verschiedenen internen und externen Stellen ein. Intern kann man an die öffentliche Verwaltung, die Rechtsabteilung, usw. denken. Extern kann man an die Polizei, die Feuerwehr usw. denken. Auf der Grundlage des zulässigen Antrags und der erhaltenen Ratschläge formuliert die Gemeinde dann ihre Entscheidung.

Kommt die Gemeinde aufgrund des zulässigen Antrags und der eingegangenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass eine Veranstaltungsgenehmigung für die Durchführung der geplanten Veranstaltung erteilt werden kann, wird dies dem Veranstalter mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt und auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. In Anlehnung an das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, wird hier eine Frist von 6 Wochen eingehalten. Kommt die Gemeinde aufgrund des zulässigen Antrags und der eingegangenen Hinweise zu dem Schluss, dass eine Veranstaltungsgenehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung nicht erteilt werden kann, wird dies dem Veranstalter durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt und so schnell wie möglich auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

5.3 Kategorie B2, B3 und C-Ereignis

Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungslizenz für die Organisation einer Veranstaltung der Kategorien B2, B3 und C müssen über den digitalen Schalter auf der Website der Gemeinde Gemert-Bakel gestellt werden; nachdem ein zulässiger Antrag eingegangen ist, wird er auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

Einem zulässigen Antrag sollten mindestens die folgenden Anhänge beigefügt werden:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular;
  • Eine Grundrisszeichnung des Veranstaltungsortes (siehe Abschnitt 5.7 für weitere Erläuterungen);
  • Ein Skript der Veranstaltung;
  • Ein Plan für den Notfall.
  • Falls vorhanden, die Grundrisszeichnung des Festzelts oder Gebäudes (siehe Abschnitt 5.7 für weitere Erläuterungen);

Wichtiger Text: Bitte beachten Sie, dass ein zulässiger Antrag auf eine Veranstaltungslizenz zur Organisation einer Veranstaltung der Kategorien B2, B3 und C mindestens 26 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden muss. Dies geschieht im Rahmen des "Einheitlichen öffentlichen Vorbereitungsverfahrens", siehe Anhang 4.

Auf der Grundlage des zulässigen Antrags führt die Gemeinde Konsultationen mit verschiedenen internen und externen Dienststellen durch, darunter die Sicherheitsregion Brabant-Zuidoost und die Polizei. Auf der Grundlage des zulässigen Antrags, der durchgeführten Konsultationen und der erhaltenen Ratschläge formuliert die Gemeinde dann ihre Entscheidung. Ein zulässiger Antrag auf eine Veranstaltungslizenz für eine Veranstaltung der Kategorie C wird auch innerhalb der Sicherheitsregion und der Polizei erörtert. Die Sicherheitsregion und die Polizei prüfen dann den Antrag auf Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes. Denken Sie hier zum Beispiel an die Zugänglichkeit im Falle von Katastrophen. Die Sicherheitsregion und die Polizei geben dann eine Empfehlung an die Gemeinde ab.

Wenn die Gemeinde aufgrund des zulässigen Antrags, der durchgeführten Konsultationen und/oder der erhaltenen Beratung zu dem Schluss kommt, dass eine Veranstaltungslizenz für die Durchführung der geplanten Veranstaltung erteilt werden kann, wird dies dem Veranstalter mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt und auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. In Anlehnung an das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, wird hier eine 6-Wochen-Frist eingehalten. Kommt die Gemeinde aufgrund des zulässigen Antrags, der durchgeführten Konsultationen und/oder der erhaltenen Beratung zu dem Schluss, dass eine Veranstaltungsgenehmigung für die Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht erteilt werden kann, wird dies dem Veranstalter durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt und so schnell wie möglich auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

5.4 Einwände und/oder Einsprüche

In den folgenden Unterabschnitten wird auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowohl für das öffentliche Vorbereitungsverfahren als auch für das einheitliche öffentliche Vorbereitungsverfahren näher erläutert.

5.4.1 Standard-Vorbereitungsverfahren (A1 bis A3 und B1)

Im Rahmen des Standardvorbereitungsverfahrens haben Anwohner und andere unmittelbar Betroffene eine sechswöchige Frist, um gegen die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung Einspruch zu erheben. Diese Frist beginnt einen Tag nach Bekanntgabe der Entscheidung der Gemeinde. Nach Ablauf der Einspruchs- und Widerspruchsfrist ist die erteilte Veranstaltungsgenehmigung unwiderruflich.

5.4.2 Einheitliches Verfahren zur Vorbereitung der Öffentlichkeit (B2, B3 und C)

Im Rahmen des einheitlichen Verfahrens zur Vorbereitung der Öffentlichkeit legt die Gemeinde den Entwurf ihres Beschlusses zur Einsichtnahme aus. Dies kündigt die Gemeinde unter anderem durch eine Veröffentlichung in einer lokalen Zeitung an. Nachdem die Gemeinde dies bekannt gegeben hat, haben die Betroffenen sechs Wochen Zeit, sich zu dem Beschlussentwurf der Gemeinde zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist trifft die Gemeinde eine endgültige Entscheidung, unter anderem auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen. Einen Tag nach der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung durch die Gemeinde beginnt die so genannte Einspruchsfrist, d. h. eine sechswöchige Frist, innerhalb derer ein unmittelbar Betroffener gegen die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung Einspruch einlegen kann. Bitte beachten Sie, dass ein unmittelbar Betroffener nur dann Widerspruch gegen die Entscheidung der Gemeinde einlegen kann, wenn er auch eine Stellungnahme abgegeben hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die erteilte Veranstaltungsgenehmigung unwiderruflich.

5.4.3 Vorläufige Rückstellung

Während der Einspruchsfrist (Standardvorverfahren) oder der Rechtsmittelfrist (Einheitliches öffentliches Vorverfahren) hat ein unmittelbar Betroffener die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung zu beantragen. Eine einstweilige Verfügung ist die Möglichkeit, eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Wege eines Eilverfahrens vor dem einstweiligen Verfügungsgericht vorläufig aufzuheben.

5.5 Grundlage

Eine Veranstaltungsgenehmigung wird vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt. Zugehörige Teilgenehmigungen und/oder Ausnahmen werden vom Bürgermeister oder dem Gemeindevorstand (B&W) ausgestellt, je nach Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsorgans. Ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung wird auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Veranstaltungsgenehmigung und der damit verbundenen Teilgenehmigungen und/oder Ausnahmen wird dem Veranstalter durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt und auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. Damit kommt die Gemeinde der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht formell nach.

5.6 Gründe für die Ablehnung

Die Gemeinde hat das Recht, einen Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung unter bestimmten Umständen abzulehnen und/oder nicht zu berücksichtigen. Diese Umstände werden im Folgenden beschrieben.

5.6.1 Allgemeines Ortsgesetz (APV)

Ein Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungslizenz kann im Interesse von Artikel 1:8 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) abgelehnt werden. Kurz gefasst:

  • öffentliche Ordnung;
  • öffentliche Sicherheit;
  • öffentliche Gesundheit;
  • Schutz der Umwelt.

Darüber hinaus kann ein Antrag auf eine Veranstaltungslizenz im Interesse von Artikel 2:25 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) abgelehnt werden, kurz gesagt:

  • Vermeidung oder Verringerung von Belästigungen;
  • Verhinderung oder Begrenzung der Verschlechterung der Wohn- und Lebensbedingungen;
  • die Sicherheit von Personen oder Sachen;
  • Verkehrsfreiheit oder Sicherheit;
  • Gesundheit oder Moral.

5.6.2 Unvollständiger Antrag

Ein unvollständiger Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung wird nicht berücksichtigt. Ein unvollständiger Antrag kann nicht für zulässig erklärt werden. Wenn dieser Fall eintritt, gibt die Gemeinde dem Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag vor Ablauf der Entscheidungsfrist zu vervollständigen.

5.6.3 Verspätete Einreichung

Grundsätzlich wird ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung nicht berücksichtigt, wenn er zu spät eingereicht wird. In einem solchen Fall gibt die Gemeinde einem Veranstalter die Möglichkeit, zu begründen, warum ein Antrag zu spät eingereicht wurde. Auf der Grundlage dieser Begründung kann der Bürgermeister dann entscheiden, den Antrag dennoch zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme bilden Ereignisse, die auf einen unvorhergesehenen Umstand zurückzuführen sind. In einem solchen Fall wägt der Bürgermeister in Absprache mit dem Gemeindevorstand (B&W) ab, ob und unter welchen Bedingungen der Antrag noch berücksichtigt werden kann. Zu den unvorhergesehenen Umständen gehören:

  • Eine Veranstaltung im Rahmen eines Besuchs von Mitgliedern der königlichen Familie;
  • Eine Hommage an (Sport-)Champions, die eine außergewöhnliche Leistung erbracht haben.

5.6.4 Externe Sicherheitsrisiko-Standorte

Ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung kann abgelehnt werden, wenn der vorgesehene Veranstaltungsort innerhalb der Konturen einer risikoreichen Aktivität liegt (External Safety Policy Vision). Dies wird in Absprache mit der Sicherheitsregion geschehen.

5.6.5 Nicht-gewerbliche Einrichtungen

Ein Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungslizenz kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Veranstaltung in Verbindung mit einer nichtgewerblichen Gaststättenlizenz geplant ist und wenn die beabsichtigte Veranstaltung sich nicht in die reguläre Tätigkeit der Einrichtung einfügt, zu der der Gastronomiebetrieb gehört.

5.6.6 Kommunale Grundstücke

Ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung kann abgelehnt werden, wenn die geplante Veranstaltung auf einem Grundstück geplant ist, das der Gemeinde gehört, und die Gemeinde sich weigert, ihr Grundstück zur Verfügung zu stellen/zur Verfügung zu stellen. Auf der Grundlage von Artikel 1:8 und Artikel 2:25 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) kann die Gemeinde beschließen, ihre Grundstücke nicht zur Verfügung zu stellen/zur Verfügung zu stellen.

5.6.7 BIBOB-Gesetz (fakultativ)

Wenn die Gemeinde einen begründeten Verdacht hat, dass die Integrität des Antragstellers für eine Veranstaltungsgenehmigung gefährdet ist, ist sie auf der Grundlage des BIBOB-Gesetzes (Bevordering Integriteitsbeoordelingen door het Openbaar Bestuur) befugt, eine Untersuchung/Prüfung in dieser Hinsicht durchzuführen. Wenn diese Untersuchung/Prüfung ergibt, dass die Integrität des Antragstellers tatsächlich gefährdet ist, ist die Gemeinde befugt, den Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung auf der Grundlage von Abschnitt 3 und Abschnitt 7 des BIBOB-Gesetzes abzulehnen.

5.7 Anforderungen an die Grundrisszeichnung/den Plan des Veranstaltungsortes

Um den Veranstaltungsort und die darauf befindlichen Zelte/Gebäude richtig einschätzen zu können, ist es wichtig, dass die einzureichende Grundrisszeichnung/der Grundrissplan die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • maßstabsgetreuer Lageplan (Veranstaltungsort) 1:1000 oder 1:500;
  • genaue Abmessungen von Objekten, Passagen, Straßen, Zelten, Ständen, Bars, Bühnen usw. angeben;
  • Legende (verwendete Symbole und Linientypen), sollte auf der Zeichnung angegeben werden;
  • Straßen, Stadtmobiliar, Mülleimer, Beleuchtung (dauerhaft und vorübergehend), Bänke, Parkplätze (für Besucher und Besucherinnen), Wasserspiele, Gebäude;
  • Konturen des Veranstaltungsortes;
  • Löschwasserversorgung (offenes Wasser, Hydranten);
  • Vorschlag für Anfahrtsrouten für Rettungsdienste (Ankunft und Abfahrt) Bedingungen Entwurf einer Rettungsroute für Rettungs- und Hilfsdienste. Abmessungen der Durchfahrt 3,5 m breit und 4,2 m hoch, Kurvenradius 4,5 m;
  • Einzeichnen aller aufzustellenden Objekte inkl. genauer Formate (Zelt(e), Stand(e), Stände, Bühnen, Soundtürme, Bar, Hüpfburg, Stromanschluss, Bestuhlungsplan, Abfallbehälter, Displays, etc;
  • Zentraler Posten, Erste Hilfe, Sicherheit an der Rezeption, Einzug am genauen Ort;
  • für ein geschlossenes Veranstaltungsgelände sollte auch die Zugangskontrolle und deren Gestaltung eingezeichnet werden;
  • Haupteingänge Veranstaltungsort angegeben, Innenbereich regelmäßige Besucherströme angegeben;
  • Kennzeichnung der Fluchtwege auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (Fluchtwege möglichst getrennt von den Anfahrtswegen der Rettungskräfte) / innerhalb von Objekten (Fluchtwegschilder, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Alarmanlagen, sofern vorhanden).
6. Überwachung und Durchsetzung

6.1 Durchsetzungsmaßnahmen

Innerhalb der städtischen Organisation ist das Team Lizenzen und Aufsicht (VT)
zuständig für die Erteilung, Überwachung und Durchsetzung einer
Veranstaltungslizenz. Für jede Veranstaltung beurteilt das VT-Team, unter anderem auf der Grundlage von
aufgrund der Einstufung und der bisherigen Erfahrungen, welcher Vollzugsaufwand erforderlich ist.
Als Ergebnis der Überwachung und Durchsetzung einer Veranstaltungs
Bei der Veranstaltungsgenehmigung unterscheidet die Gemeinde Gemert-Bakel zwischen drei verschiedenen Phasen:

  1. Vorbereitungsphase (Aufbau der Veranstaltung bis zum tatsächlichen Beginn der Veranstaltung);
  2. Hauptphase (tatsächlicher Beginn der Veranstaltung bis tatsächliches Ende der Veranstaltung);
  3. After-Phase (Auslaufende Veranstaltung bis ...)

6.2 Vorläufige Phase

In der Vorbereitungsphase einer Veranstaltung kann die Gemeinde beschließen, eine so genannte Schnitzeljagd durchzuführen. Diese Inspektion wird von einem beauftragten Beamten durchgeführt. Möglicherweise in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren externen Parteien. Bei der Kontrolle überprüft der Beauftragte, ob alle Bedingungen und Vorschriften, die in der erteilten Veranstaltungsgenehmigung beschrieben sind, ordnungsgemäß eingehalten werden. Hier kann man zum Beispiel an die Größe der Bühnen und/oder Zelte, das Freihalten der Unglücksroute usw. denken. Wenn sich bei der durchgeführten Kontrolle herausstellt, dass eine oder mehrere Bedingungen und/oder
Wenn sich auf der Grundlage der durchgeführten Inspektion herausstellt, dass eine oder mehrere Bedingungen und/oder Vorschriften der erteilten Veranstaltungsgenehmigung verletzt wurden, sollte die Organisation den Anweisungen des zuständigen Beamten unverzüglich und strikt Folge leisten, um diese Verletzung(en) zu beheben. Tut die Organisation dies nicht, ist die Gemeinde befugt
die Befugnis, den/die Verstoß/Verstöße gegen die erteilte Veranstaltungsgenehmigung mit Hilfe der folgenden administrativen Durchsetzungsmittel zu beheben:

  1. Aufhebung oder Änderung der Begünstigungsentscheidung;
  2. Strafe;
  3. Administrative Nötigung.

Diese verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe stehen dem Verwaltungsorgan, dem Bürgermeister, zur Verfügung, um gegen Handlungen, Unterlassungen oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vorzugehen.

6.3 Hauptphase

Wie in der Vorphase kann die Gemeinde auch in der Hauptphase einer Veranstaltung eine Besichtigung anordnen. Stellt sich bei der Inspektion heraus, dass gegen eine oder mehrere Bedingungen und/oder Vorschriften der erteilten Veranstaltungsgenehmigung verstoßen wird, muss die Organisation den Anweisungen des Beamten zur Behebung dieses Verstoßes bzw. dieser Verstöße unverzüglich und strikt Folge leisten. Bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit muss die Organisation unverzüglich und strikt die Anweisungen der Polizei und/oder des Sonderermittlungsbeamten (BOA) befolgen, um diese Verstöße zu beheben. Denn die Polizei und die Sonderermittlungsbeamten (BOAs) sind in ihrer Eigenschaft für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich.
Wenn die Organisation den Anordnungen des Beamten, der Polizei und/oder des Sonderermittlungsbeamten (BOA) nicht nachkommt, wenn sie gegen die erteilte Veranstaltungsgenehmigung verstößt und/oder wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist, ist die Gemeinde befugt, diesen Verstoß/diese Verstöße durch den Einsatz ihrer Vollstreckungsmittel zu beheben. Diese Vollzugsmittel werden der Gemeinde auf der Grundlage der:

  • Allgemeines Ortsstatut (APV);
  • Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz (AWB);
  • Kommunalrecht.

6.4 Post-Phase

In der Nachbereitungsphase einer Veranstaltung kann die Gemeinde beschließen, eine Bewertung mit allen Beteiligten zu organisieren. Bei den Beteiligten kann man an die Organisatoren der Veranstaltung selbst, die Gemeinde usw. denken. Bei dieser Bewertung wird unter anderem der Verlauf der Veranstaltung besprochen. Das Ergebnis der Evaluierung kann Auswirkungen auf neue Anträge der betreffenden Organisation auf Erteilung einer Veranstaltungslizenz haben.

7. Bedingungen und Vorschriften

7.1 Endzeiten

Die Gemeinde bindet die Organisation einer Veranstaltung an konkrete Endzeiten. Diese Endzeiten gelten für die Dauer der Veranstaltung und werden auf der Grundlage der "Kategorisierung von Veranstaltungen" festgelegt:

  • Kategorie A1 und B1 = spätestens 19 Uhr;
  • Kategorie A2 und B2 = spätestens 23:00 Uhr;
  • Kategorie A3 und B3 = nicht später als 01:00 oder 02:00 Uhr;
    • Von Sonntag bis Donnerstag gilt eine maximale Endzeit von 01:00 Uhr. An Freitagen, Samstagen und Tagen vor einem Feiertag gilt eine maximale Endzeit von 02:00 Uhr.

    • Von Sonntag bis Donnerstag gilt für verstärkte Beschallung eine maximale Endzeit von 00:00 Uhr. An Freitagen, Samstagen und Tagen vor einem Feiertag ist die maximale Endzeit 01:00 Uhr.

  • Kategorie C = Personalisierung.

7.2 Lärmschutznormen

Aufgrund des Koronavirus gab es im vergangenen Zeitraum zu wenige Lärmmessungen, um sich ein gutes Bild zu machen. Daher wird es keine Änderungen der Lärmstandards im Vergleich zum Memorandum 2019 geben.

Die Gemeinde legt für die Organisation einer Veranstaltung Lärmstandards fest, die sich sowohl auf dB(A) als auch auf dB(C) beziehen.

Hervorgehobener Text: Dies sind die maximalen Lärmstandards zu jeder Zeit.

Die Lärmnormierung basiert auf der in Kapitel 4 dargestellten Kategorisierung. Die Normierung wird nach Veranstaltungsorten, Unterkünften und Beurteilungsorten differenziert. Bei der Unterbringung an Veranstaltungsorten wird unterschieden, ob die Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden oder im Freien bzw. in einem Zelt stattfinden. So weit wie möglich wird ein einheitlicher Lärmstandard verwendet. Dies steht im Einklang mit dem Memorandum "Veranstaltungen mit lärmendem Charakter" der Regionalen Inspektion für Umwelthygiene Limburg von 1996. Abweichungen von diesem Memorandum werden für Veranstaltungen mit großen Außenbühnen auf Ridderplein und dem Sint Wilbertsplein gemacht. Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt aufgrund der schalldämmenden Konstruktion der Außenwände des Gebäudes eine niedrigere Norm. Veranstaltungen mit verstärkter mechanischer Musik, aber auch zunehmend mit verstärkter Live-Musik, haben einen relativ hohen Lärmpegel bei den tiefen Frequenzen, den so genannten Basstönen. Diese sind am meisten für die Lärmbelästigung verantwortlich. Bei der Festlegung von Lärmstandards wird neben der sogenannten A-Bewertung auch die C-Bewertung berücksichtigt. Diese C-Bewertung betrifft die Bassfrequenzen. In der Praxis ist der Unterschied zwischen den Musikgeräuschpegeln in dB(C) und dB(A) keine Konstante, sondern hängt unter anderem von der Unterkunft oder dem Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet, und von der Entfernung zum Veranstaltungsort ab.

Bei der Differenz der Lärmstandards in dB(C) und dB(A) wurden die Schalldämmung der Gebäudehülle (Indoor-Veranstaltung) oder des Zeltes und die Entfernung zum Veranstaltungsort berücksichtigt. Bei geringem Abstand zu Freilichtbühnen beschränkt sich der Unterschied auf den für diesen Zweck üblichen Wert von 10 bis 15 dB. Dieser Wert gilt auch für den Geräuschpegel von Musik in Innenräumen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder Zelten. Im Falle einer Veranstaltung in einem vollständig geschlossenen Zelt ist die Differenz auf 20 dB bzw. 25 dB begrenzt, je nach Lage der Wohnungen in den Kernen oder am Stadtrand. Die gleiche Bandbreite wurde für Veranstaltungen in einem geschlossenen Gebäude verwendet. Damit wird der Art der Veranstaltung oder der Musikrichtung und dem entsprechenden Geräuschspektrum Rechnung getragen. Bei der Überprüfung der Einhaltung der Lärmgrenzwerte müssen beide Beurteilungsgrößen (dB(A) und dB(C)) ermittelt und messtechnisch überprüft werden. Die folgende Übersicht zeigt die maximal zulässigen äquivalenten Schallpegel in dB(A) und dB(C) für verschiedene Veranstaltungen und Veranstaltungsorte:

Kategorie der VeranstaltungStandortUnterkunftBewertungsstelleZulässiger Geräuschpegel (1.) Leq in dB(A) / dB(C)
A1AlleInnenbereichGehäuse60/80
Freiluft oder Zelt75/95
A2 und A3Ridderplein und St.-Wilbert-Platz (2.)InnenbereichGehäuse 1. Zeile70/95
Freiluft oder Zelt90/105
InnenbereichGehäuse 2. Zeile60/85
Freiluft oder Zelt75/90
Freiluft oder Zelt50 Meter von der Bühne entfernt80/95
Ridderplein und St.-Wilbert-Platz (3.)InnenbereichGehäuse60/85
Freiluft oder Zelt75/95
Andere Standorte im FreienInnenbereichGehäuse60/85
Freiluft oder Zelt75/100
Freiluft oder Zelt100 Meter vom Zelt entfernt75/100
B1AlleInnenbereichGehäuse60/80
Freiluft oder Zelt75/95
B2 und B3Ridderplein und St.-Wilbert-Platz (1.)InnenbereichGehäuse 1. Zeile70/95
Freiluft oder Zelt90/105
InnenbereichGehäuse 2. Zeile60/85
Freiluft oder Zelt75/90
Freiluft oder Zelt50 Meter von der Bühne entfernt80/95
Ridderplein und St.-Wilbert-Platz (2.)InnenbereichGehäuse60/85
Freiluft oder Zelt75/95
Andere Standorte im FreienInnenbereichGehäuse60/85
Freiluft oder Zelt75/100
Freiluft oder Zelt100 Meter vom Zelt entfernt75/100
CWest Om Gemert/ De Bocht MilheezeFreiluft oder ZeltMaßgeschneidertMaßgeschneidert
0
(Genehmigungsfrei)
Gemert-BakelInnenbereichGehäuse60/80
Freiluft oder Zelt75/90
  1. Zulässiger (Musik-)Lärmpegel ohne Korrekturen für Musikgeräusche Kx, Störgeräusche Cstoor und Meteo-Korrekturterm Cm.
  2. Veranstaltungen mit einer oder mehreren Freilichtbühnen wie bei den Maifestspielen oder bei King's Night and Day oder Streetrock.
  3. Veranstaltungen ohne große Außenbühnen.

Der Bürgermeister ist befugt, in geeigneten Fällen unter Angabe von Gründen von der Lärmschutznorm abzuweichen.

7.2.1 Lärmmessung(en)

Lärmmessungen sollten in Übereinstimmung mit den im Handbuch zur Messung und Berechnung von Industrielärm (HMRI 1999) beschriebenen Methoden durchgeführt werden. Werden die Messungen am Standort von Wohnhäusern durchgeführt, so sollte dies gemäß dem Handbuch in einem Abstand von 2 Metern vor der Fassade und in einer für das Wohnhaus geeigneten Messhöhe geschehen. Die Werte des kommunalen äquivalenten Geräuschpegels Leq T müssen dann um i.c. abzüglich des Fassadenreflexionsterms Cg von 3 dB (einfallender Lärm) korrigiert werden. Außerdem wird auf die gemessenen Lärmpegel weder eine Korrektur für Musikgeräusche Kx, die so genannte "Musikstrafe", noch der meteorologische Korrekturterm Cm angewendet. Die Messpunkte werden für einige Kategorien durch die Begriffe 1st line development und 2nd line development definiert. Für Veranstaltungen in Randgebieten, in denen sich keine Wohnhäuser im Umkreis von 100 m um den Veranstaltungsort befinden, wird ein Referenzpunkt in 100 m Entfernung von der Bühne oder dem Zelt gewählt. Für Veranstaltungen auf Ridderplein und dem Sint Wilbertsplein werden zwei Bezugspunkte festgelegt, nämlich Gebäude in erster und zweiter Reihe. Das Gebäude in der ersten Reihe. Die geltenden Lärmnormen werden an beiden Referenzpunkten eingehalten. Außerdem wird ein Referenzpunkt gewählt, der 50 Meter von der Bühne oder dem Zelt entfernt ist. Für den Standort Ridderplein umfasst die Bebauung der ersten Reihe die Gebäude, die sich direkt an der Ridderplein und der Kerkstraat befinden. Für den Sint Wilbersplein umfasst die Erschließung in 1. Linie die Gebäude am Sint Wilbertsplein, Dorpsstraat. Für den Standort Ridderplein umfasst die Bebauung in zweiter Linie die Gebäude in größerer Entfernung zum Standort wie Binderseind und Nieuwstraat. (abhängig von der genauen Lage der Bühne). Für den Sint Wilbersplein umfasst die Bebauung in zweiter Linie Gebäude in größerer Entfernung von den Standorten wie De Wilbertsdries, Clausplein und Julianastraat (je nach dem genauen Standort der Bühne).

7.3 Getränkeindustrie und Gastgewerbe

Die Gemeinde knüpft die Abgabe von schwach alkoholischen Getränken während einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften. So ist der Veranstalter verpflichtet, bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zu diesem Zweck zu beantragen. Der Bürgermeister kann dann eine Ausnahmegenehmigung nach § 35 des Schank- und Speisewirtschaftsgesetzes für die Abgabe von schwach alkoholischen Getränken bei einem besonderen, sehr vorübergehenden Anlass erteilen.

7.4 Gesundheitspflege

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften zur Gesundheitsvorsorge. Diese Bedingungen und Vorschriften können von Veranstaltung zu Veranstaltung variieren. Die Gemeinde holt diesbezüglich Rat bei der GHOR (Medizinische Hilfe bei Unfällen und Katastrophen) ein.

7.5 Brandsicherheit

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften bezüglich des Brandschutzes. Diese Bedingungen und Vorschriften können von Veranstaltung zu Veranstaltung variieren, basieren jedoch auf dem "Besluit brandveilig gebruik en basishulpverlening overige plaatsen" (Erlass über die brandsichere Nutzung und die grundlegende Notfallhilfe an anderen Orten). Darüber hinaus holt die Gemeinde Rat bei der Feuerwehr und der Sicherheitsregion Brabant-Zuidoost ein.

7.6 BGBOP (Verordnung über die feuersichere Nutzung und die grundlegende Hilfe für andere Orte)

Das Veranstaltungsgelände bzw. die Struktur und alles, was sich dort befindet, muss der Verordnung über die "brandsichere Nutzung und grundlegende Notfallhilfe an anderen Orten" entsprechen, in der die Anforderungen an den Brandschutz und die Gesundheit beschrieben sind. Gemäß der Verordnung über die feuersichere Nutzung und die grundlegende Notfallhilfe an anderen Orten werden landesweit einheitliche Regeln für die feuersichere Nutzung von Orten festgelegt, die in einem organisierten Kontext genutzt werden. Ziel ist es, die Brandsicherheit an Orten wie Veranstaltungsorten zu fördern und die Risiken an Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen, zu kontrollieren. Diese Anforderungen gelten für alle Aktivitäten, unabhängig davon, ob es sich um Veranstaltungen handelt oder nicht. Eine Meldepflicht (Nutzungsanzeige) besteht nach Abschnitt 2.1 der bgbop-Verordnung, wenn:

  • Die Übernachtung von mehr als 10 Personen erfolgt in einer Beherbergungseinrichtung an diesem Ort auf kommerzieller oder betreuter Basis;
  • In einem Wohnheim an diesem Ort werden folgende Personen betreut:
    • Mehr als 10 Personen unter 12 Jahren;
    • mehr als 10 körperlich oder geistig behinderte Personen.
  • Ein Beherbergungsbetrieb an diesem Ort ist dazu bestimmt, mehr als 150 Personen gleichzeitig zu beherbergen oder;
  • Wenn der Veranstalter eine Aktivität organisiert, für die der Brandschutz anders geregelt ist als in den Kapiteln 3 bis 5 des genannten Dekrets.

Wenn eine Veranstaltungsgenehmigung erforderlich ist, ist die Nutzungsanzeige Teil des Antrags auf Veranstaltungsgenehmigung. In allen anderen Fällen, wie z.B. bei der Anmeldung einer genehmigungsfreien Veranstaltung, muss die Nutzungsanzeige gemäß § 2.2 der bgbop-Verordnung mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Innerhalb dieser vier Wochen prüft die Gemeinde alle eingereichten Daten auf Vollständigkeit. Welche Daten vollständig sein müssen, steht in § 2.3 der bgbop-Verordnung. Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen anfordern.

7.7 Sicherheit im Straßenverkehr

Die Gemeinde kann an die Organisation einer Veranstaltung Bedingungen und Vorschriften bezüglich der Verkehrssicherheit knüpfen. Diese Bedingungen und Vorschriften können je nach Veranstaltung variieren, stützen sich jedoch auf das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrs- und Verkehrszeichenverordnung. Dennoch ist der Veranstalter selbst für die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung von (vorübergehenden) Verkehrsmaßnahmen verantwortlich. Dazu gehören das Anfordern und Aufstellen von Verkehrsschildern, der Einsatz von zertifizierten Verkehrskontrolleuren usw. Wenn möglich, kann die Gemeinde hier eine unterstützende Rolle spielen. Denken Sie hier an die Bereitstellung von Verkehrsschildern.

7.8 Umwelt, Abfall

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften in Bezug auf Umwelt und Abfall. So ist der Organisator verpflichtet, den Veranstaltungsort, der sich auf öffentlichem Grund befindet, mindestens einmal täglich zu reinigen. Darüber hinaus ist der Veranstalter verpflichtet, das Veranstaltungsgelände innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend und muss sich die Gemeinde um diese Angelegenheiten kümmern, werden dem Veranstalter alle Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt.

7.9 Umwelt, Flora und Fauna

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften in Bezug auf die Umwelt, Flora und Fauna. Diese Bedingungen und Vorschriften können von Veranstaltung zu Veranstaltung variieren, basieren aber auf dem Naturschutzgesetz.

7.10 Sicherheit

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften zur Sicherheit. Diese Bedingungen und Vorschriften können von Veranstaltung zu Veranstaltung unterschiedlich sein. So ist der Veranstalter beispielsweise verpflichtet, für je 250 Besucher mindestens einen Wachmann einzusetzen.

7.11 Übernachten/Camping

Die Gemeinde knüpft das Übernachten/Zelten während einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften. Gemäß Artikel 4:18 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) ist das Übernachten/Zelten während einer Veranstaltung ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeindeverwaltung (B&W) verboten. Der Organisator muss daher bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung für diesen Zweck beantragen. 21 Wenn während der Veranstaltung übernachtet wird, wird die Übernachtung nicht auf die Endzeit der Veranstaltung angerechnet. Die Endzeit ist gleich der Endzeit der letzten Aktivität.

7.12 Externe Kommunikation

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften für die externe Kommunikation. Dazu gehört auch die Kommunikation mit Anwohnern und/oder Unternehmern mit Informationen über die Veranstaltung. Diese Bedingungen und Vorschriften können von Veranstaltung zu Veranstaltung variieren.

7.13 Werbung

Die Gemeinde knüpft die Werbung für eine Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften. So ist es nach Artikel 2:42 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) verboten, ohne eine Genehmigung der Gemeindeverwaltung (B&W) für eine Veranstaltung zu werben. Ein Organisator muss dies bei der Beantragung einer Genehmigung für die Veranstaltung angeben. Wenn die Genehmigung erteilt wird, erhält der Organisator mit der Veranstaltungsgenehmigung einen Aufkleber mit Codes, die auf die zu verwendende Werbung geklebt werden können.

7.14 Haftung

Die Gemeinde knüpft die Organisation einer Veranstaltung an Bedingungen und Vorschriften zur Haftung. So haftet der Veranstalter beispielsweise für alle Schäden, die durch die Nutzung der erteilten Genehmigung an Gemeindeeigentum und/oder Dritten verursacht werden.

7.15 Gebühren

Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf eine Genehmigung zur Organisation einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung gemäß dem geltenden Veranstaltungsmemorandum und Artikel 2:24 der Allgemeinen Gemeindeordnung. Die Gebührensätze basieren auf der "Kategorisierung von Veranstaltungen", die in der geltenden Gebührenverordnung beschrieben ist.

7.16 Drogen

Das Anbieten, der Erwerb, der Konsum oder der Handel mit Drogen und Distickstoffoxid ist gemäß Artikel 2:74 (Straßenhandel mit Drogen) und 2:74a (offener Drogenkonsum) der APV verboten. Der Organisator einer Veranstaltung ist für die strikte Einhaltung dieses Verbots verantwortlich.

7.17 Waffen und scharfe Gegenstände

Waffen und Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können, sind auf dem Gelände nicht erlaubt. Es sei denn, der betreffende Gegenstand stellt eine legitime Funktion dar (z. B. das Werkzeug eines Kochs) oder der betreffende Gegenstand befindet sich im Besitz einer Person mit einer entsprechenden Erlaubnis. In diesem Fall sollte die Organisation alle Anstrengungen unternehmen, um den Gegenstand von den Besuchern fernzuhalten.

8. Rechtlicher Rahmen

8.1 Ereignis

Abschnitt 2:24 und Abschnitt 2:25 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) bilden die Grundlage für den Sammelbegriff "Veranstaltung" und die Beantragung einer Veranstaltungslizenz für die Organisation einer Veranstaltung.

8.2 Antrag und Entscheidung

Auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) kann ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung verstanden werden als: "die Einreichung eines Antrags durch eine interessierte Partei, um eine Entscheidung zu treffen". Die Entscheidung über einen Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung kann dann auf der Grundlage von Abschnitt 1:3 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) verstanden werden als: "eine schriftliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt enthält".

8.3 Gewährung oder Ablehnung

Gemäß Artikel 2:25 der Allgemeinen Gemeindeordnung (APV) ist der Bürgermeister das befugte Verwaltungsorgan der Gemeinde, das eine Veranstaltungsgenehmigung erteilt oder verweigert. Bei der Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung kann der Bürgermeister als bevollmächtigtes und administratives Verwaltungsorgan Bedingungen und Vorschriften festlegen, die ein Veranstalter einhalten muss. Der Bürgermeister kann einen Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung auch unter Berufung auf die in Artikel 1:18 und Artikel 2:25 Absatz 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung (APV) beschriebenen Ablehnungsgründe ablehnen.

8.4 Pflicht zur Veröffentlichung

Gemäß Abschnitt 3.6 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) ist die Gemeinde verpflichtet, dem Veranstalter ihre Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer Veranstaltungsgenehmigung schriftlich mitzuteilen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

8.5 Einsprüche und Beschwerden

Kapitel sechs des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) befasst sich mit dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren des Einheitlichen Vorbereitungsverfahrens. Kapitel 3.4 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) befasst sich mit dem Rechtsbehelfsverfahren des Einheitlichen Verfahrens zur Vorbereitung der Öffentlichkeit.

8.6 Bedingungen und Vorschriften

Neben der Prüfung auf der Grundlage des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV) muss ein Antrag auf eine Veranstaltungsgenehmigung auch anhand anderer Gesetze, Durchführungsverordnungen, Gemeindeverordnungen und Memoranden geprüft werden. Auf der Grundlage dieser Gesetze und Verordnungen kann der Bürgermeister beschließen, (zusätzliche) Bedingungen und Vorschriften für die Organisation einer Veranstaltung bzw. die Erteilung einer Veranstaltungsgenehmigung zu erlassen. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt, auf deren Grundlage der Bürgermeister beschließen kann, (zusätzliche) Bedingungen und Vorschriften aufzuerlegen:

  • Gesetz über Schank- und Speisewirtschaft;
  • Verordnung über die feuersichere Nutzung und grundlegende Notfallhilfe an anderen Orten
  • Bauordnung;
  • Bauvorschriften;
  • Straßenverkehrsordnung;
  • Verkehrsüberwachungsverordnung;
  • Gesetz zum Schutz der Natur;
  • Sonntagsgesetz;
  • Flächennutzungsplan 23
  • Gesetz über das Umweltrecht (allgemeine Bestimmungen);
  • Allgemeiner Erlass zum Umweltmanagement (Barim).
  • AWB

Der Bürgermeister ist unter anderem in folgenden Fällen das zuständige und leitende Organ:

  • Aufmärsche im Sinne von Demonstrationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV);
  • Schließzeiten von Gaststätten gemäß Artikel 2:29 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV);
  • Befristete Schank- und Speiselizenz gemäß Abschnitt 35 des Gesetzes über Schank- und Speisewirtschaft.

Das Kollegium der Bürgermeister und Schöffen (B&W) ist das zuständige Verwaltungsorgan, u.a. in folgenden Fällen:

  • Verkehrsanordnungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrs- und Verkehrszeichenverordnung (RVV);
  • Ausnahmen für die Lärmerzeugung gemäß Artikel 4:46 des Allgemeinen Ortsgesetzes (APV).

8.7 Vollstreckung

Auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (AWB) ist die Gemeinde befugt, bei Verstößen gegen die in der erteilten Veranstaltungsgenehmigung genannten Bedingungen und/oder Vorschriften verwaltungsrechtliche Zwangsmittel einzusetzen. Auf der Grundlage von § 172 des Gemeindegesetzes ist der Bürgermeister befugt, Vollstreckungsmittel einzusetzen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung für erforderlich gehalten werden.

Flussdiagramme