Durchführungsverordnung Abfallverordnung Gemeinde Gemert-Bakel 2025

Das Kollegium der Bürgermeister und Schöffen der Gemeinde Gemert-Bakel,

in der Erwägung, dass es im Interesse einer effizienten Entsorgung mit dem Ziel des Recyclings und der stofflichen Wiederverwendung von Haushaltsabfällen wünschenswert ist, weitere Regeln für die Tage, Uhrzeiten, Orte und die Art und Weise festzulegen, in der Abfälle dem Sammeldienst und anderen Sammlern, die durch diesen Erlass zu benennen sind, gemäß der Abfallverordnung der Gemeinde Gemert-Bakel 2025 übergeben oder zur Abholung angeboten werden können;

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kapitels 10 "Abfall" des Umweltgesetzes und die Bestimmungen der Abfallverordnung Gemeinde Gemert-Bakel 2025;

B E S L U I T:

Die folgende Durchführungsverordnung Abfallverordnung Gemeinde Gemert-Bakel 2025 zu verabschieden.

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung sind die folgenden Begriffe zu verstehen oder einzuschließen:

  1. Akzeptanzpolitik: beschreibt das Annahmeverfahren für die verschiedenen Abfallströme, die an der Umweltstraße Gemert-Bakel angeboten werden können. Die Annahmebedingungen sind auf der Website des Sammeldienstes zu finden;
  2. Laubboxen: Sammelstelle für Laubabfälle von städtischen Bäumen;
  3. Sammelstelle: eine von der Gemeinde ausgewiesene Sammelstelle, an der Haushaltsabfälle zur Abholung bereitgestellt werden;
  4. Nutzer eines Grundstücks: die Person, die ein Grundstück in der Gemeinde tatsächlich nutzt, für das eine Verpflichtung zur Sammlung von Haushaltsabfällen gemäß den Abschnitten 10.21 und 10.22 des Umweltmanagementgesetzes gilt;
  5. Grüne Körbe XXL: Sammelsystem für Laub, Gartenabfälle und Feinschnitt aus privaten Haushalten;
  6. Hochhaus: Gebäude mit gestapelten Wohnungen, alle nicht ebenerdigen Wohnungen wie Obergeschosswohnungen, Vorbauwohnungen und Wohnungen;
  7. Sonstige Sammler: die in Artikel 3 genannten Personen und Einrichtungen, die mit der getrennten Sammlung von Haushaltsabfallkategorien beauftragt sind;
  8. Sammeldienst: der in Artikel 2 genannte Sammeldienst, der mit der Sammlung von Haushaltsabfällen beauftragt ist;
  9. Sammlung: die Tätigkeiten zur Sammlung oder Annahme von Abfallstoffen, die in der Gemeinde zur Sammlung angeboten werden, sowie die tatsächliche Sammlung und Annahme;
  10. Anbieten zum Einsammeln: die Art und Weise der Übergabe von Abfällen an eine Sammelperson oder -stelle, einschließlich des Ablegens von Abfällen in Sammelmitteln oder -einrichtungen, die zu diesem Zweck von der Sammelperson oder -stelle oder in deren Auftrag oder an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden;
  11. Sammelvorrichtung: eine Hilfs- oder Lagereinrichtung, die zum Sammeln von Abfällen für einen Haushalt bestimmt ist;
  12. Sammelstelle: eine Einrichtung oder ein Lagerort, der für die Sammlung von Abfällen für mehrere Haushalte bestimmt ist;
  13. Umweltstraße: der vorgesehene Anlieferungsort an der Leije 7 in Gemert. An der Umweltstraße kann (sperriger) Hausmüll entsprechend der Annahmepolitik der Umweltstraße angeboten werden;
  14. PMD: Kunststoff- und Metallverpackungen sowie Getränkekartons;
  15. Tarif: fester Satz pro Haushalt oder Unternehmen gemäß der jährlich erstellten Verordnung über Abfallgebühren und Reinigungsgebühren Gemert-Bakel;
  16. Verordnung: Abfallverordnung Gemeinde Gemert-Bakel 2025;
  17. Straßen: die in Abschnitt 1(1)(b) des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 genannten Straßen;
  18. Gesetz: Umweltmanagementgesetz.

Artikel 2: Benennung des Sammeldienstes (Ausarbeitung zu Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung)

Das Gemeinschaftsunternehmen Blink mit Sitz in Helmond ist für die Hausmüllabfuhr zuständig.

Artikel 3: Benennung anderer Entsorgungsunternehmen (Ausarbeitung zu Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung)

  1. Benennen Sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung die folgenden Entsorger als Sammeldienst, der für die getrennte Sammlung von Haushaltsabfallkategorien zuständig ist:
  2. Für die Sammlung von Textilien: Locals4Locals gemäß den Bestimmungen des Aanwijzingsbesluit Locals4Locals für die Sammlung von Textilien in der Gemeinde Gemert-Bakel;
  3. Für die Sammlung von Textilien: Gemeinnützige Einrichtungen, die spätestens vier Wochen vor der Sammlung von Textilien in der Gemeinde Gemert-Bakel eine Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht haben.
  4. Für die Sammlung von Laubstreu, Gartenabfällen und Feinschnittabfällen aus den Grünkörben XXL: Pennings Groenvoorziening.
  5. Der Gemeindevorstand kann zusätzlich andere Sammler als Inkassobeauftragte benennen.

Artikel 4: Benennung der Sammelstelle (Ausarbeitung zu Artikel 5 der Verordnung)

Die vorgesehene Sammelstelle ist die Umweltstraße in de Leije 7, Gemert, wo Haushaltsabfälle wie Sperrmüll abgegeben werden können.

Artikel 5: Gesondertes Angebot (Ausarbeitung zu Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung)

  1. Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung werden die folgenden Abfallströme näher definiert:
    1. (Alt-)Motoröl: Öl, das beim Ölwechsel in einem Motor anfällt;
    2. Asbest, asbesthaltige und asbestähnliche Abfälle: Erzeugnisse und Materialien oder Reste davon, die aus Asbest bestehen oder Asbest enthalten;
    3. (Auto-)Reifen: Reifen mit oder ohne Felgen, die von Personenkraftwagen stammen;
    4. Batterien: gebrauchte wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Batterien;
    5. Laubstreu: Laub von Bäumen und Sträuchern;
    6. Bau- und Abbruchabfälle: Abfälle, die nach dem Bau, der Renovierung oder dem Abbruch eines Gebäudes oder Geländes anfallen und die nicht in die in diesem Artikel genannten Abfälle getrennt werden können;
    7. Patronen: Behälter oder Kassetten, die Tinte für z.B. einen Drucker oder Kopierer enthalten
    8. Dachleder: Dachdeckungsmaterialien, auch Dachleder genannt, bestehend aus Plattenmaterial aus Holz oder Kunststoff, mit einer Schicht aus Kohlenteer oder Bitumen, einschließlich Dachkies, an dem Teer oder Bitumen befestigt ist;
    9. (Alt-)Elektro- und Elektronikgeräte: alle Haushaltsgroß- und -kleingeräte mit einem Stecker, einer Batterie oder einem Akku, wie sie in der Elektro- und Elektronikaltgeräteverordnung aufgeführt sind;
    10. Feiner Haushaltsrestmüll: der Teil des Haushaltsmülls, der nach der getrennten Sammlung von Abfallströmen übrig bleibt;
    11. Frittierfett und Frittieröl: gebrauchtes Frittierfett und Frittieröl, das bei der Reinigung einer Frittierpfanne übrig bleibt, muss in ordnungsgemäß verschlossenen Behältern abgegeben werden;
    12. Gasflaschen: Eine Gasflasche ist ein transportabler Druckbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 150 Litern. Druckbehälter ist ein Sammelbegriff, der Flaschen, Großflaschen, Druckbehälter, verschlossene Kryobehälter und Flaschenbatterien umfasst;
    13. Gips: Gipspulver, Gipsplatten und Gipsblöcke, die sauber sind;
    14. Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle (auch GFT-Abfälle, GFT+e-Abfälle oder Bioabfälle genannt): der Teil des Hausmülls, der organischen Ursprungs ist, in seiner Größe begrenzt ist und getrennt gesammelt wird;
    15. Sperrige Haushaltsabfälle (Restmüll): sperrige und/oder schwere Haushaltsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in einem Sammelfahrzeug oder über eine Sammelstelle zur Abholung angeboten werden können und/oder nicht dorthin gehören und an der Umweltstraße unter Berücksichtigung der Annahmepolitik der Umweltstraße angeboten werden können
    16. Sperrige Gartenabfälle: pflanzliche (oder organische) Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Größe nicht unter die VGF-Abfälle fallen und bei der Anlage, Pflege oder Beseitigung von privatem Grün (Gärten, private Gewässer, private Wälder und Naturflächen) anfallen, wie z.B. sperrige Laubabfälle und Baumschnitt. Baumstämme, Bambus, Schilf, (Wurzel-)Ballen, Schwellen, Gartenzäune oder Gartenumzäunungen gehören nicht zum sperrigen Gartenabfall;
    17. Sauberer Boden: Boden, der nicht (chemisch) verunreinigt ist;
    18. Wiederverwendbare Haushaltsabfälle: Gegenstände aus dem Haushalt, die - auch nach kleineren Reparaturen - wieder verwendet werden können;
    19. Holz: Holz der Klassen A, B und C. A-Holz ist unbearbeitetes, unlackiertes und unbehandeltes Holz, B-Holz ist gemischtes Holz, wie z. B. lackiertes, gestrichenes, verleimtes Holz oder Plattenmaterial, das nicht mit imprägniertem oder konserviertem Holz vermischt wurde, und C-Holz ist imprägniertes oder konserviertes Holz, das an einer grünen oder braunen Farbe erkennbar ist, wie z. B. Schwellen oder Gartenholz;
    20. Leichen von kleinen Haustieren: verstorbene kleine Haustiere, die von Menschen im oder am Haus gehalten und gepflegt werden, wobei es sich nicht um Hobby- oder Nutztiere handelt;
    21. Kleine chemische Abfälle: Haushaltsabfälle, wie sie in der KCA-Liste des Ministeriums für Infrastruktur und Wasserwirtschaft aufgeführt sind. Dazu gehören brennbare, giftige und ätzende Stoffe wie Reinigungsmittel, Farben, Medikamente, Batterien, Energiesparlampen und Motoröl;
    22. (Hart-)Kunststoffe: Produkte aus Kunststoff, die sich nicht leicht falten oder zusammenfalten lassen, mit Ausnahme von Kunststoffverpackungen;
    23. Windeln und Inkontinenzmaterial: Einwegwindeln, Babypflegetücher und Inkontinenzmaterial;
    24. Matratzen: Einzel- oder Doppelmatratzen;
    25. Medikamente und Spritzen: (übrig gebliebene) Medikamente und Spritzen aus Haushalten;
    26. Metalle: Produkte, deren Hauptbestandteil Eisen- und Nichteisenmetalle sind, ausgenommen Metallverpackungen;
    27. Altpapier und -pappe: Papier und Pappe aus Haushalten, ausgenommen Kunststoff- und Metallteile, die trocken, sauber und nicht mit anderen Abfallfraktionen verunreinigt sind;
    28. PMD (Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen und Getränkekartons): Verpackungsabfälle aus Kunststoff (Plastik), Verpackungsabfälle aus Dosen und Metallfolien sowie Getränke- und Molkereiproduktkartons, die aus Haushalten stammen und auf die in der Verpackungskettenvereinbarung 2020-2029 Bezug genommen wird;
    29. Bauschutt: gemischtes steiniges Material wie Ziegel, Fliesen, Platten, Beton und Betonreste, das keinen Gips, Kies, Sand/Erde (10%), gefährliche Abfälle, Asbest, Eternit oder andere Abfälle enthält
    30. Teppichboden: textiler Bodenbelag;
    31. Tempex/EPS: weiße, saubere Tempexabfälle, auch bekannt als EPS oder Styropor, die zum Schutz von Waren beim Transport oder als Baumaterial verwendet werden;
    32. Textilien: alle Arten von Textilien aus Haushalten, sofern sie trocken und nicht mit anderen Abfallfraktionen verunreinigt sind. Dazu gehören also Kleidung (einschließlich zerrissener Kleidung), Bettzeug, Decken, Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Vorhänge, Stoffstücke und dergleichen. Auch Schuhe, Taschen, Gürtel und Plüschtiere werden in diesem Zusammenhang unter Textilien eingeordnet;
    33. Verpackungsglas: Einwegverpackungen aus Glas, nach Farben getrennt, wie Flaschen, Gläser und andere Glasverpackungen, mit Ausnahme von Flachglas, (Glas-)Keramik, Glühbirnen und Energiesparlampen, Leuchtstofflampen, Nagellackflaschen, Steingutgefäßen, Porzellan, Kristall, Spiegeln;
    34. Flachglas: Wohnungsfenster und -scheiben, Spiegel, Drahtglas, Glasbausteine ohne Zement, Duschabtrennungen, Aquarien, Glasschneidebretter, Glasplatten von Bilderrahmen aus Haushalten. Nicht eingeschlossen sind Vasen, Gläser und Glasbehälter.
      1. Außerdem soll festgelegt werden, dass keine anderen Abfälle oder Materialien zusammen mit den getrennt zu sammelnden Abfallkategorien abgegeben werden dürfen.

Artikel 6: Häufigkeit des Angebots (Ausarbeitung zu Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung)

  1. Das Kollegium legt für die folgenden Kategorien von Haushaltsabfällen die Häufigkeit fest, mit der sie auf den einzelnen Grundstücken oder in deren Nähe eingesammelt werden:
  2. Die Müllabfuhr sammelt den Restmüll der Haushalte mindestens alle 4 Wochen getrennt ein;
  3. Der Sammeldienst sammelt Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle mindestens einmal alle 2 Wochen getrennt ein, außer in den Monaten Januar und Februar, in denen Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle mindestens einmal alle 4 Wochen getrennt eingesammelt werden;
  4. Der Sammeldienst sammelt den Kombistrom Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen und Getränkekartons (PMD) mindestens einmal alle 2 Wochen getrennt ein;
  5. Die Häufigkeit der Abholung von Altpapier und Karton hängt von der Kernzone oder dem Viertel ab.
  6. Auf der Website des Sammeldienstes und gegebenenfalls in den lokalen Medien und auf der Website der Gemeinde werden alle Vorschriften über die Häufigkeit der Sammlung von Haushaltsabfällen aufgeführt.

Artikel 7: Standort des Angebots auf oder in der Nähe jeder Parzelle (Ausarbeitung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung).

  1. Das Kollegium erlässt die folgenden allgemeinen Regeln für die Abgabe von Haushaltsabfällen:
  2. Die Bereitstellung von Haushaltsabfällen zur Sammlung in Minicontainern hat in geordneter Weise zu erfolgen, indem der Minicontainer auf dem Gehweg, möglichst nahe an einer öffentlichen Straße, die im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung steht, oder in Ermangelung eines Gehweges am Rande einer solchen öffentlichen Straße oder an einem Sammel- oder Sammelplatz so aufgestellt wird, dass der Fußgänger- und sonstige Verkehr nicht behindert oder erschwert wird und Gefahren oder Schäden vermieden werden, und wenn die Anweisungen des Sammeldienstes zu befolgen sind;
  3. Aus Sicherheitsgründen dürfen chemische Kleinabfälle nicht auf öffentlichen Straßen abgegeben werden, sondern müssen persönlich bei der Abfallentsorgungsstelle oder einer anderen Sammelstelle abgegeben werden, an der zertifiziertes Personal zur Annahme von KCA berechtigt ist;
  4. Die Umweltstraße an der Leije 7 in Gemert ist als Sammelstelle für die in Artikel 5 genannten Abfälle vorgesehen;
  5. Bei der Abgabe von Abfällen an der Umweltstraße gelten die Annahmebedingungen der Umweltstraße. Die Annahmebedingungen sind auf der Website des Sammeldienstes zu finden;
  6. Für die Ablagerung von Abfällen an der Umweltstraße können nach der Gemert-Bakel-Abfallgebührenordnung Gebühren erhoben werden;
  7. Diese Gebühren werden per Debitkarte direkt an der Pforte der Mülldeponie bezahlt;
  8. Der Abfallverursacher muss sich an oder in der Nähe der Abfallentsorgungsstelle ausweisen können;
  9. Der Abfallentsorger muss den von der Gemeinde oder im Namen der Gemeinde ausgestellten Umweltpass bei oder an der Umweltstraße vorzeigen können.
  10. Abfälle, die nicht aus Haushalten stammen, werden gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung nicht von den dafür vorgesehenen Sammeldiensten angenommen, und sie werden auch nicht an der Umweltstraße angenommen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 der Verordnung.
  11. Auf der Website des Sammeldienstes und gegebenenfalls in den lokalen Medien und auf der Website der Gemeinde werden alle Vorschriften über die Standorte, an denen Hausmüll gesammelt wird, aufgeführt.

Artikel 8: Befreiung vom getrennten Angebot (Ausarbeitung zu Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung)

Die Nutzer einer Parzelle, für die (noch) keine Sammelmöglichkeit vorgesehen ist, sind von der gesonderten Vorlage der GFT befreit.

Artikel 9. Tag und Uhrzeit des Angebots (Ausarbeitung von Artikel 9 der Verordnung)

  1. Die Tage für die Abholung von Restmüll, organischen Abfällen, PMD und Altpapier und -karton sind im Abfallkalender aufgeführt, der über die entsprechenden digitalen Kanäle verfügbar ist.
  2. Die Hochschule legt die folgenden Zeiten für die Bereitstellung von Abfallmaterialien fest:
    1. Die Abfälle dürfen erst ab 22:00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages bis 7:30 Uhr am Abfuhrtag bereitgestellt werden (vorausgesetzt, sie sind ordnungsgemäß verschlossen und ordnungsgemäß bereitgestellt). In den Monaten Juli, August und September ist dies bereits um 6:30 Uhr statt um 7:30 Uhr;
    2. Das Sammelgut muss so schnell wie möglich nach der Entleerung durch den Abfuhrdienst, spätestens jedoch bis 20.00 Uhr am Abfuhrtag, von den öffentlichen Flächen entfernt werden;
    3. Abfälle, die bis 20.00 Uhr am Abend des vereinbarten Abfuhrtages nicht abgeholt wurden, sind vom Anbieter aus dem öffentlichen Raum zu entfernen;
    4. Aus Gründen der Lärmbelästigung dürfen unter- und oberirdische Glascontainer nur zwischen 8:00 und 20:00 Uhr benutzt werden;
    5. Sonstige unter- und oberirdische Sammelbehälter dürfen aus Gründen der Lärmbelästigung nur zwischen 7.00 und 23.00 Uhr genutzt werden;
    6. Die Öffnungszeiten der Umweltstraße sind:
Montag13:00 – 17:00
Dienstag13:00 – 17:00
Mittwoch13:00 – 17:00
Donnerstag13:00 – 17:00
Freitag13:00 – 17:00
Samstag10:00 – 16:00
SonntagGeschlossen
  1. der Sammeldienst kann die Öffnungszeiten in Abstimmung mit der Gemeinde anpassen.
  2. Auf der Website des Sammeldienstes und gegebenenfalls in den lokalen Medien und auf der Website der Gemeinde werden für die verschiedenen Kategorien von Haushaltsabfällen die Sammeltage und die Zeiten angegeben, zu denen sie zur Abholung bereitgestellt werden können.

Artikel 10. Bezeichnung der Sammelmittel und -einrichtungen und Art der Vorlage (Ausarbeitung zu Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung)

  1. Für die Sammlung von Abfällen, die getrennt gesammelt werden, gilt hinsichtlich der Sammelmittel und -einrichtungen Folgendes.
    1. Die Sammlung kann erfolgen durch:
      1. eine Sammeleinrichtung für den Nutzer einer Parzelle;
      2. eine Sammeleinrichtung für die Nutzer mehrerer Grundstücke (ober- oder unterirdisch);
      3. eine Sammeleinrichtung auf Kern- oder Quartiersebene.
  2. Wird von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde ein Minicontainer für eine Parzelle zur Verfügung gestellt, muss dieser genutzt werden. Gibt es keine grundstücksspezifischen Einrichtungen, so werden nur parzellenübergreifende Sammelstellen genutzt.
  3. Bezeichnete die folgenden Sammelmittel und Sammelstellen:
  4. Für Haushaltsrestmüll:
    • Ein Minicontainer, der von oder im Namen der Gemeinde für den Nutzer eines Grundstücks bereitgestellt wird. Der Minicontainer hat ein Fassungsvermögen von 40, 80, 140 oder 240 Litern und ist mit einem Chip ausgestattet. Jede Leerung wird nach dem Tarif berechnet. Wird ein Minicontainer ausgetauscht, wird ebenfalls ein Tarif berechnet.
    • Ein (unterirdischer) Sammelbehälter für Hochhausbewohner und Nutzer mehrerer Grundstücke. Die Benutzer erhalten von der Gemeinde oder in deren Auftrag einen Umweltpass, um diesen zu benutzen. Pro Abholung wird eine Gebühr erhoben. Wenn ein Umweltpass ersetzt wird, wird ebenfalls eine Gebühr erhoben.
  5. Für Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle sowie Lebensmittelabfälle aus Haushalten:
    • Ein Minicontainer, der von oder im Namen der Gemeinde für den Nutzer einer Parzelle bereitgestellt wird. Der Minicontainer hat ein Fassungsvermögen von 40, 140 oder 240 Litern und ist nicht mit einem Chip ausgestattet. Die Entleerung ist kostenlos. Wird ein Minicontainer ausgetauscht, wird eine Gebühr erhoben.
    • Laubboxen, die während der Laubsaison in bebauten Gebieten für den Laubabfall von städtischen Bäumen aufgestellt werden.
    • Dauerkörbe XXL für Laubabfälle, Gartenabfälle und Feinschnittabfälle (kein Sand oder Erde, Restmüll und Lebensmittelabfälle).
  6. Für die Verpackung von Glas:
    • Ein ober- oder unterirdischer Sammelbehälter für Glas.
  7. Für Textilien:
    • Ein oberirdischer Sammelbehälter für Textilien.
  8. Für PMD:
    • PMD-Säcke, die von oder im Auftrag der Gemeinde für die Sammlung des kombinierten Stroms von Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen und Getränkekartons (PMD) bereitgestellt werden.
  9. Für Windeln und Inkontinenzmaterial:
    • Ein ober- oder unterirdischer Sammelbehälter für (Einweg-)Windeln und Inkontinenzmaterial.
  10. Für Altpapier und Pappe:
    • Je nach Kern ein temporärer Sammelbehälter auf Stadtteilebene für Altpapier und Pappe.
  11. Für Tierkadaver:
    • Die gekühlte Leichenkammer in der Umweltstraße.
  12. Für andere Ströme:
    • Die Sammelstelle an der Umweltstraße an der Leije 7 in Gemert.
  13. Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kategorien von Haushaltsabfällen können auch an der Umweltstraße abgegeben werden. Dies unterliegt den Bedingungen, die in der Annahmepolitik der Umweltstraße festgelegt sind.
  14. Das Kollegium erlässt die folgenden Vorschriften für die Verwendung der von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag bereitgestellten Sammelmittel:
  15. Die Verwaltung der von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde leihweise zur Verfügung gestellten Sammelmittel obliegt dem Sammeldienst;
  16. Der Sammeldienst ist im Auftrag der Gemeinde befugt, den Minicontainer mit einem lesbaren Chip mit Chipnummer und einem Aufkleber zu versehen, auf dem ein Strichcode, der Abfallstrom, für den der Minicontainer bestimmt ist, das Volumen des Minicontainers, eine Postleitzahl, ein Ortsname, ein Straßenname und eine Hausnummer angegeben sein können;
  17. Es ist verboten, den Chip oder Aufkleber auf dem Deckel des Sammelgeräts zu entfernen oder zu beschädigen;
  18. Die von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde zur Verfügung gestellten Sammelgeräte gehören zum Grundstück;
  19. Die Sammelgeräte bleiben Eigentum der Gemeinde und werden bei normalem Verschleiß auf ihre Kosten technisch gewartet;
  20. Der Nutzer ist für die Nutzung und Wartung der leihweise überlassenen Sammelgeräte wie für sein Eigentum verantwortlich;
  21. Die zur Verfügung gestellten Sammelgeräte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurden;
  22. Der Nutzer ist verpflichtet, die Sammeleinrichtung so zu verwenden, dass sie keine Belästigung Dritter verursacht;
  23. Das Gewicht der Abfallmenge und das Gewicht des zur Entleerung bereitgestellten Minicontainers dürfen insgesamt 70 kg nicht überschreiten;
  24. Um Maden und anderen Schädlingen vorzubeugen, können Fleisch- und Fischabfälle in die Restmülltonne oder in die Biotonne gegeben werden, die erst in einer warmen Periode geleert werden kann;
  25. Es ist verboten, heiße (feste oder flüssige) Abfälle in die von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde bereitgestellte Sammelvorrichtung einzuwerfen;
  26. Die Auffangvorrichtungen für Restmüll und für GFT-Abfälle dürfen nur mit Wasser gereinigt werden;
  27. Es darf kein Hausmüll aus der Sammelvorrichtung herausragen;
  28. Es ist verboten, Abfälle in der Nähe, neben, auf oder um die Sammelstellen abzustellen;
  29. Pro Grundstück wird maximal ein Minicontainer für Restmüll und ein Minicontainer für Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle zur Verfügung gestellt. Die Hochschule kann hiervon abweichen;
  30. Der Minicontainer sollte mit geschlossenem Deckel und Griff zur Straße hin präsentiert werden;
  31. Abfälle, die falsch oder fehlerhaft angeboten wurden und deshalb nach der Abholung im Minicontainer verblieben sind, müssen vom Bieter unverzüglich aus dem Minicontainer entfernt werden;
  32. Der Nutzer einer Parzelle sollte sich an den Kundendienst des Sammeldienstes wenden, um ein Sammelgerät auszutauschen und einen defekten Chip zu ersetzen;
  33. Der Nutzer einer Parzelle muss sich an den Kundendienst des Sammeldienstes wenden, wenn eine von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag bereitgestellte Sammelvorrichtung defekt ist, sowie bei Verschwinden, Verlust oder Beschädigung einer von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag bereitgestellten Sammelvorrichtung;
  34. Der Nutzer einer Parzelle muss sich an den Kundendienst des Sammeldienstes wenden, wenn er beim Umzug auf eine Parzelle kein oder ein defektes Sammelmittel findet, das von der Gemeinde oder in deren Auftrag bereitgestellt wurde, oder wenn ein von der Gemeinde oder in deren Auftrag bereitgestelltes Sammelmittel verschwunden, verloren oder beschädigt ist;
  35. Der Benutzer haftet für die Beschädigung oder das Verschwinden eines von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde zur Verfügung gestellten Sammelmittels, es sei denn, der Benutzer kann durch eine Anzeige bei der Polizei nachweisen, dass das eine oder das andere ohne sein Verschulden geschehen ist;
  36. Der Kombistrom aus Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen und Getränkekartons (PMD-Strom) darf nur in den von der Kommune vorgeschriebenen PMD-Säcken angeboten werden, die an den von der Kommune benannten Abgabestellen kostenlos abgeholt werden können. Andere Säcke als die vorgeschriebenen PMD-Säcke werden nicht abgeholt;
  37. Die Bereitstellung von PMD zur Abholung in den von der Gemeinde bereitgestellten Säcken sollte in geordneter Weise erfolgen, z. B. durch Aufhängen der PMD-Säcke (falls vorhanden) an den speziell dafür vorgesehenen Kronenringen;
  38. PMD-Beutel, die aus irgendeinem Grund nach der Abholung zurückgelassen werden, sollten vom Anbieter unverzüglich entfernt werden.
  39. Das Kollegium erlässt die folgenden Vorschriften für die Verwendung des von der Gemeinde oder im Namen der Gemeinde ausgestellten Umweltpasses:
  40. Die Verwaltung des Umweltpasses, der leihweise von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird, obliegt dem Sammeldienst;
  41. Der von der Gemeinde oder im Namen der Gemeinde ausgestellte Umweltpass gehört zum Grundstück;
  42. Der Benutzer eines Umweltpasses bleibt jederzeit dafür verantwortlich, den leihweise erhaltenen Umweltpass für den Zugang zur Umweltstraße und gegebenenfalls für den Zugang zu unterirdischen Sammelstellen wie sein Eigentum zu verwenden;
  43. Der Umweltpass darf nur für den Zweck verwendet werden, für den er von der Gemeinde ausgestellt wurde;
  44. Pro Grundstück wird ein Umweltpass für den Zugang zur Umweltstraße und gegebenenfalls für den Zugang zu den (unterirdischen) Sammelanlagen ausgestellt;
  45. Der Nutzer einer Parzelle sollte sich an den Kundendienst des Sammeldienstes wenden, wenn er beim Umzug in eine Parzelle keine Umweltkarte findet. Im Falle des Verschwindens, des Verlusts oder der Beschädigung einer Umweltkarte sollte sich der Nutzer ebenfalls an den Kundendienst des Sammeldienstes wenden;
  46. Bei Verlust oder Beschädigung des Umweltpasses, die ihn unbrauchbar macht, kann beim Kundendienst des Entsorgungsdienstes ein neuer Umweltpass beantragt werden. Dieser wird nach Tarif verrechnet. Ein unbeschädigter Ausweis, der nicht mehr funktioniert, wird kostenlos ersetzt;
  47. Der Nutzer haftet für die Beschädigung oder das Verschwinden eines von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag ausgestellten Umweltpasses, es sei denn, der Nutzer kann durch eine Anzeige bei der Polizei nachweisen, dass ihn an dem einen oder anderen Ereignis kein Verschulden trifft.
  48. Für die Nutzung der von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde zur Verfügung gestellten Sammeleinrichtungen erlässt der Vorstand folgende Regelungen:
    1. Die Verwaltung der von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde bereitgestellten Sammeleinrichtungen obliegt dem Sammeldienst;
    2. Die Sammeleinrichtungen sind Eigentum der Gemeinde und werden auf deren Kosten technisch instand gehalten;
    3. Eine Sammeleinrichtung darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden;
    4. Der Benutzer ist verpflichtet, die Sammeleinrichtungen so zu benutzen, dass Dritte nicht belästigt werden;
    5. Es ist verboten, heiße (feste oder flüssige) Abfälle in einer Sammeleinrichtung abzulagern;
    6. Die Sammeleinrichtungen müssen nach der Benutzung ordnungsgemäß verschlossen werden. Es darf kein Hausmüll aus der Sammeleinrichtung herausragen;
    7. Es ist verboten, Abfälle in der Nähe, neben, auf oder um die Sammeleinrichtung herum abzustellen.
  49. Auf der Website des Sammeldienstes und gegebenenfalls in den lokalen Medien und auf der Website der Gemeinde werden alle Regeln für die Verwendung der Sammelgeräte, der Umweltkarte und der Sammelstellen bekannt gegeben.

Artikel 11. Anbieten von Haushaltsabfällen zur Sammlung in besonderen Fällen (Ausarbeitung zu Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung)

Wenn es dem Sammeldienst und/oder anderen Sammlern aufgrund von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, die normalen Sammelstellen zu erreichen, kann die Gemeinde für die Dauer der Arbeiten provisorische Sammelstellen für die Sammelgeräte festlegen.

Artikel 12. Sammlung von Gewerbeabfällen durch den Sammeldienst (Ausarbeitung von Artikel 11 der Verordnung)

  1. Der Sammeldienst holt bei Bedarf Gewerbeabfälle von Unternehmen und Institutionen ab, soweit es sich um Altpapier, Gemüse-, Obst- und Gartenabfälle sowie Speisereste, PMD und Haushaltsrestmüll handelt. Die betreffenden Einrichtungen sind zur Abholung berechtigt, wenn sie die mit der Gemert-Bakel-Abfallsammel- und -Reinigungsgebührenverordnung jährlich festgesetzten Gebühren einhalten.
  2. Die im vorstehenden Absatz genannten Gewerbeabfälle müssen nach Art, Zusammensetzung und Menge mit den Kategorien von Haushaltsabfällen vergleichbar sein, die ebenfalls vom Sammeldienst eingesammelt werden.

Artikel 13. Sammlung von Gewerbeabfällen durch den Sammeldienst (Ausarbeitung von Artikel 13 der Verordnung)

Die Hochschule erlässt die folgenden Vorschriften für die Sammlung von Gewerbeabfällen:

  1. Die Abfälle dürfen erst ab 22:00 Uhr am Vorabend des festgelegten Abholtages bis 7:30 Uhr am festgelegten Abholtag bereitgestellt werden. In den Monaten Juli, August und September ist dies um 6:30 Uhr statt um 7:30 Uhr;
  2. Die Sammelgeräte müssen so schnell wie möglich nach der Entleerung durch den Sammeldienst, spätestens jedoch bis 20.00 Uhr des Abfuhrtages, von den öffentlichen Flächen entfernt werden;
  3. Abfälle, die am Abend des vereinbarten Abholtages nicht bis 20 Uhr abgeholt wurden, sollten vom Anbieter aus dem öffentlichen Raum entfernt werden;
  4. Die Abfälle sollten geordnet entsorgt werden. Die Sammelbehälter sollten so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr, einschließlich Fußgänger, so wenig wie möglich behindern. Das Sammelgefäß sollte geschlossen sein; es dürfen keine losen Abfälle neben oder auf das Gefäß gestellt werden.

Artikel 14 Bestimmung der Sammelstelle für Heimtierkadaver (Ausarbeitung zu Artikel 19a Absatz 2 der Verordnung)

Die vorgesehene Sammelstelle ist die Umweltstraße in de Leije 7, Gemert, an der Tierkadaver abgegeben werden können.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am [Datum] in Kraft.

Artikel 16 Bezugsvermerk

Dieser Erlass ist zu zitieren als: Durchführungsverordnung Abfallverordnung Gemeinde Gemert-Bakel 2025

Verabschiedet in der Sitzung des Gemeindevorstands der Gemeinde Gemert-Bakel am [Datum].