Einreichung eines Einspruchs

Einreichung eines Einspruchs

Anwohner und Unternehmen können ihre Einwände digital einreichen. Die Schaltfläche unten führt Sie zum Online-Formular. Hierfür benötigen Sie DigiDexternal-link-icon.

Wenn Sie mit einer Entscheidung oder einem Beschluss der Gemeinde nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Sie müssen dann ein Betroffener sein, d.h. Sie sind durch die Entscheidung benachteiligt. Nach der Veröffentlichung des Beschlusses haben Sie sechs Wochen Zeit, um Ihren Einspruch einzureichen. Sie müssen dies bei der Gemeinde tun, die die Entscheidung getroffen hat.

Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung. Oft erhalten Sie eine Einladung zu einer Anhörung, bei der Sie den Widerspruch mündlich erläutern können. Möchten Sie, dass der Gemeindebeschluss während Ihres Widerspruchsverfahrens vorübergehend ungültig (ausgesetzt) ist? Dann stellen Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Richter für den einstweiligen Rechtsschutz des Gerichts.

Anwohner und Unternehmen können ihre Einwände digital einreichen. Die Schaltfläche unten führt Sie zum Online-Formular. Hierfür benötigen Sie DigiDexternal-link-icon.

Einspruch einlegenexternal-link-icon

Bedingungen

Sie können eine andere Person beauftragen, in Ihrem Namen Einspruch einzulegen. Sie müssen diese Person dazu bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte kann dann auch in der Anhörung in Ihrem Namen den Einspruch erläutern.

Wenn Sie den Widerspruch in einer Fremdsprache verfasst haben und eine Übersetzung für die ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlich ist, müssen Sie die Übersetzung selbst anfertigen.

Näherung

Sie können Ihre Einwendung vorzugsweise digital über den Anwendungsbutton einreichen. Schriftliche Einsprüche können an die Gemeinde gesandt werden:

Gemeinde Gemert-Bakel
z.H.: Ausschuss für Einwände
Postfach 10.000
5420 DA Gemert

Ihr Einspruch muss Folgendes enthalten:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer
  • das Datum, an dem der Einspruch geschrieben wird
  • Eine Beschreibung (vorzugsweise mit Aktenzeichen) und das Datum der Entscheidung, gegen die Sie Einspruch erheben (oder eine Kopie der Entscheidung oder Veröffentlichung).
  • die Gründe für Ihren Einspruch
  • Ihre Unterschrift

Haben Sie Ihren Widerspruch eingereicht und Ihre Meinung geändert? Wenn ja, können Sie Ihren Widerspruch zurückziehen. Wenden Sie sich in diesem Fall so schnell wie möglich an die Rechtsabteilung der Gemeinde.

Begriff

Ihr Einspruch wird nach Ablauf der Einspruchsfrist geprüft. Die Gemeinde hat dann 6 Wochen Zeit. Diese Frist beträgt 12 Wochen, wenn sich der Widerspruchsausschuss mit Ihrem Widerspruch befassen muss. Die Gemeinde kann die Entscheidungsfrist um maximal 6 Wochen verlängern.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Während des Beschwerdeverfahrens ist die getroffene Entscheidung wie üblich gültig. Es kann jedoch sein, dass die Entscheidung während dieser Zeit irreparable Folgen für Sie hat oder haben wird. In diesem Fall können Sie, nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, den Richter für einstweiligen Rechtsschutz des Amtsgerichts in 's-Hertogenboschexternal-link-icon bitten, für die Zeit, in der der Widerspruch noch anhängig ist, eine besondere Regelung zu treffen. Dies wird als "einstweilige Verfügung" bezeichnet. Damit wird zum Beispiel die Fällung eines Baumes für eine gewisse Zeit aufgeschoben. Die Beantragung eines Rechtsmittels ist mit Kosten (Gerichtsgebühren) verbunden.

Einspruch und Beschwerde

Sind Sie mit der Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht einverstanden? Wenn ja, können Sie sich an das Gericht wenden Externer Link-Symbol.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Legen Sie Einspruch gegen einen Kommunalsteuerbescheid ein? Wenn ja, überprüfen Sie bitte die entsprechende Seite.